An besagtem Wochenende ist im Bereich des Bad Mythenquai bis Saffa-Insel mit Einschränkungen zu rechnen. Es wird eine Schwimmstrecke ausgesteckt sein und die SLRG Höngg sowie die Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich werden die Schwimmstrecke überwachen und, wo notwendig, von Schiffen frei räumen.
Bis zu 9000 Schwimmer*innen überqueren den Zürichsee. Sie schwimmen vom Bad Mythenquai die 1500 Meter lange Strecke bis zum Bad Tiefenbrunnen.
Während des Anlasses wird der Schiffsverkehr zur Sicherheit der Schwimmenden durch eine Schiffsschleuse geregelt. Diese Schleuse befindet sich in der Nähe des Bad Mythenquai und wird durch die Wasserschutzpolizei betrieben. Während des Anlasses ist das Queren der Schwimmstrecke nur durch die Schleuse erlaubt.
In den frühen Morgenstunden des 26.03.2026 ist ein Teil der Aussenmole des Hafens Tiefenbrunnen gesunken. Dabei wurden Schiffe abgerissen, ein Schiff ist gekentert und ein weiteres Schiff ist gesunken. Alle Boote konnten zwischenzeitlich geborgen werden. Die Abklärungen zur gesunkenen Mole dauern weiterhin an. Die betroffenen Standplatzmietenden des Hafens Tiefenbrunnen wurden durch ein Schreiben der Hafenverwaltung über das weitere Vorgehen informiert. Welche Auswirkungen die Situation auf die kommende Saison hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden.
Um den Hafen Tiefenbrunnen wurde eine Sperrfläche eingerichtet und ein Tauchverbot innerhalb des mit gelben Bojen markierten Bereiches angeordnet. Die noch bestehende Mole des Hafens darf nicht betreten werden.
Eingeschleppte Tiere und Pflanzen können das Leben unter Wasser schädigen. Zum Schutz der Gewässer gilt im Kanton Zürich ab dem 1. April 2025 eine Schiffsmelde- und -reinigungspflicht. Jeder Gewässerwechsel eines immatrikulierten Schiffs muss künftig vorab gemeldet und das Schiff vor der Einwasserung bei einer autorisierten Reinigungsstelle gereinigt werden.
Im Frühjahr brüten zahlreiche Wasservögel am Zürichsee. Beachten Sie die Informationen im Merkblatt, damit Ihr Boot nicht als Nistplatz genutzt wird. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Im Handel werden auch in der Schweiz Scooter angeboten, welche sowohl zum Tauchen als auch zum Schwimmen taugen sollen.
Die Rechtslage für öffentliche Gewässer in der Schweiz ist eindeutig:
Gemäss Art. 54a der Binnenschifffahrtsverordnung BSV des Bundes vom 8.11.1978 ist der Einsatz von Tauchscootern einem sehr eingeschränkten Personenkreis vorbehalten (Behörden, für gewerbliche Arbeiten oder für Forschungszwecke). Für Privatpersonen ist der Einsatz von Tauchscootern verboten.
Alle Gefährte auf dem Wasser, welche mit einem Motor versehen sind, benötigen gemäss Art. 16 BSV für den Einsatz auf dem Wasser eine Zulassung der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons. Gefährte mit einer Länge von weniger als 2,5m sind von der Motorisierung ausgeschlossen. Somit ist auch die Verwendung von Scootern, welche primär für Schwimmaktivitäten eingesetzt werden sollen, auf den öffentlichen Gewässern der Schweiz verboten.
Wichtig zu wissen: Der Handel mit solchen Gefährten ist – im Gegensatz zu deren Verwendung auf Schweizer Gewässern – nicht verboten.