Der Artikel 20bis des Reglements über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) legt fest:
- Wer den Verleih von mehr als 30 Fahrzeugen mit 2 Rädern (Fahrräder, E-Bikes, E-Trottinettes und E-Scooter) betreibt, ist bewilligungspflichtig.
- Ebenso bewilligungspflichtig sind Anbieter von grösseren Fahrzeugen mit einer Breite von über 70 cm bzw. einer Länge von über 200 cm,
- wie auch von Fahrzeugen mit mehr als 3 Rädern, wenn mehr als 3 Fahrzeuge in Betrieb sind (z. B. Velorikschas, Cargo-Velos, motorisierte Rollstühle, Stehroller).
Anbieter mit einer kleineren Anzahl von Fahrzeugen sind nicht bewilligungspflichtig.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung zum Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsgebührenordnung) und den Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei und Büro für Veranstaltungen. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen.
Gesuche sind ausschliesslich mit dem Formular «Gesuch um Benützung des öffentlichen Grundes für einen Stationslosen Fahrzeugverleih» in schriftlicher Form einzureichen.
Die Anzahl Fahrzeuge und deren Typ mit entsprechenden technischen Daten und Abmessungen (inklusive Bild) sind dem Gesuch beizulegen.