Aufstellbare Werbetafeln (Passantenstopper) fallen unter Art. 2 des Reglements über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung).
Der Passantenstopper muss zwingend beim Geschäftseingang direkt an der Hausfassade aufgestellt werden. Nach Geschäftsschluss muss die Tafel vom öffentlichen Grund abgeräumt werden.
Bei dieser Verfügung (Bewilligung) handelt es sich um eine Jahresbewilligung, die sich ohne Kündigung verlängert. Die Rechnung für das Folgejahr erhalten Sie automatisch. Die Benutzungsgebühr ist innerhalb der Zahlungsfrist zu entrichten, ansonsten entfällt das Benutzungsrecht.
Die Verfügung kann nur auf Ende Jahr gekündigt werden. Bei Kündigung während dem laufenden Jahr erfolgt keine Rückzahlung für die bereits bezahlte Benutzungsgebühr. Die Kündigung hat schriftlich an das Kommissariat Verwaltungspolizei, Fachgruppe Bewilligung Gewerbe, zu erfolgen. Das Nichtbezahlen der Rechnung gilt nicht als Kündigung der Verfügung.
Alle Gewerbetreibenden, die in den Kern- und Quartiererhaltungszonen ein Geschäft, Restaurant oder eine Filiale betreiben, müssen eine Bewilligung einholen. Auf der Website der städtischen Katasterauskunft können Sie die Adresse Ihres Betriebes eingeben, um zu sehen, in welcher Zone Sie sich befinden.
Erlaubt ist
- die maximale Grösse: Breite 80 cm × Höhe 120 cm (unbeleuchtet und nicht animiert)
Untersagt ist (Liste nicht abschliessend):
- Bestücken des Passantenstoppers mit Lichteffekten, Leuchtkörpern u. ä., Visitenkarten, Flyern, Ballonen usw.
- Werbung für Tabakwaren, Alkoholwerbung und sexistische Werbung
- das Aufstellen von Fahnen usw.
- Auslegen von Teppichen
- das Anpreisen (Marktschreier) von Waren, die Benützung von Musik- und Lärminstrumenten, Verstärkeranlagen usw.
Gewerbetreibende
- Müssen immer ein Gesuch für einen Passantenstopper einreichen.
Gastronomen
- Mit einer bestehenden Sommer-Boulevardcafé-Bewilligung darf innerhalb der bewilligten Boulevardfläche eine unbeleuchtete Menütafel (Passantenstopper) ohne zusätzliche Bewilligung aufgestellt werden.
- Ohne Winter-Boulevardcafé-Bewilligung haben Sie die Möglichkeit, für diese Zeit eine Verfügung für einen Passantenstopper zu beantragen.
- Weitere Passantenstopper ausserhalb der bewilligten Boulevardfläche werden hingegen nicht bewilligt.
Ausserhalb der Kern- und Quartiererhaltungszonen der Stadt Zürich besteht keine Bewilligungspflicht für einen Passantenstopper.
Ausserhalb der Kern- und Quartiererhaltungszonen befinden sich (siehe Katasterauskunft):
W2bI, W2bII, W2bIII, W2, W3, W4, W5, W6, Z5, Z7, I, IHD und Oe, welche keine Verfügung (Bewilligung) für einen Passantenstopper benötigen.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung zum Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsgebührenordnung) und den Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Verwaltungsabteilung. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen.
Postfach
8021 Zürich
- Zugang erschwert