Das Aufstellen von Pflanzenbehältern auf öffentlichem Grund vor einem Geschäft unterliegt Art. 11 des Reglements über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung).
Wenn Sie vor Ihrem Geschäft auf öffentlichem Grund Pflanzenbehälter aufstellen möchten, benötigen Sie eine Bewilligung. Der Pflanzenbehälter muss direkt an der Fassade stehen. Es erfolgt eine Besichtigung vor Ort.
Bei dieser Verfügung handelt es sich um eine einmalige Verfügung und sie ist gültig, solange das Geschäft besteht, bis der*die Inhaber*in wechselt oder bis eine Kündigung erfolgt. Die Gebühren werden einmalig verrechnet; das heisst, es erfolgt keine Folgerechnung. Es können pro Geschäft max. zwei Pflanzenbehälter beantragt werden. Die Pflanzen und Töpfe müssen vom bzw. von der Verfügungsinhabenden gepflegt werden.
Während Grossveranstaltungen wie z. B. Dörflifäscht, Street Parade, Züri Fäscht usw. darf aus Sicherheitsgründen nichts auf dem öffentlichen Grund stehen. Sämtliche Warenauslagen, Reklametafeln, Pflanzenbehälter usw., die im Festgebiet stehen, müssen entfernt werden. Informationen dazu werden im Amtsblatt der Stadt Zürich publiziert.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung zum Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsgebührenordnung) und den Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Verwaltungsabteilung. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen.
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