In der Stadt Zürich werden pro Jahr vier verkaufsoffene Sonntage für den Detailhandel bestimmt, an denen es für das Offenhalten der Geschäfte und die Beschäftigung der Angestellten keine Bewilligung der Verwaltungspolizei benötigt. Anstelle dieser offiziellen verkaufsoffenen Sonntage können Geschäfte des Fahrzeughandels maximal zwei alternative Sonntage wählen, an denen sie ihr Geschäft offenhalten möchten. Beispielsweise für eine Frühlings- und/oder Herbstausstellung.
Wenn Sie ein Geschäft des Auto-, Motorrad-, Fahrrad- oder Campinghandels besitzen und es an einem Sonntag offenhalten möchten, brauchen Sie eine Bewilligung für das Öffnen des Geschäfts und eine Bewilligung für die Sonntagsarbeit der Angestellten. Reichen Sie uns dazu mindestens vier Wochen im Voraus das «Gesuch um Bewilligung verkaufsoffener Sonntag für den Fahrzeughandel inklusive Arbeitszeitbewilligung» ein.
Arbeitgebende dürfen die Arbeitnehmenden nicht ohne deren Einverständnis zu Sonntagsarbeit heranziehen. Als Beilage zum Gesuch ist deshalb das Formular «Einverständniserklärung Arbeitnehmende» einzureichen. Das Formular muss von allen Arbeitnehmenden, die am Sonntag arbeiten sollen, persönlich unterzeichnet werden.
Seitens Stadtpolizei können wir lediglich Arbeitszeitbewilligungen für Personen über 18 Jahre ausstellen. Sollten minderjährige Personen am Sonntag arbeiten, muss die Arbeitszeitbewilligung für alle Arbeitnehmenden (nicht nur für jene unter 18 Jahren) beim Kanton Zürich angefragt werden: Gesuch für befristete Nacht- und Sonntagsarbeit im übrigen Kanton Zürich stellen | Kanton Zürich.