Erzeuger haben die Möglichkeit, ihre regionalen, saisonalen, landwirtschaftlichen Produkte auf öffentlichem Grund ab Verkaufswagen mit regelmässig bedienten Haltestellen zum Verkauf anzubieten.
Der Verkauf pflanzlicher Produkte direkt ab Fahrzeug des Herstellers fällt unter Art. 25 des Reglements über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung).
Mögliche Verkaufszeiten sind von Montag bis Samstag, 7.30 bis 20.00 Uhr in den Kreisen 1 bis 12. Auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen, insbesondere auf signalisierten Hauptstrassen und auf Strassen, die durch Fahrzeuge der VBZ befahren werden, ist der Verkauf untersagt. Jede Behinderung des Fussgängerverkehrs ist zu vermeiden.
An Sonn- und allg. Feiertagen ist der Verkauf untersagt. Um eine Verfügung (Bewilligung) zu erhalten, muss die Sortimentsliste, der Haltestellenplan und der Fahrzeugtyp eingereicht werden.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung zum Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsgebührenordnung) und den Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Verwaltungsabteilung. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen.
Das Gesuchsformular können Sie bei uns via Kontaktformular bestellen.
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