Die Nutzung des öffentlichen Raums mit Reklamevelos oder Reklameträgern («Sandwichman») fällt unter Artikel 17 des Reglements über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung). Diese Aktionen sind bewilligungspflichtig. Fürs Gesuch benötigen Sie ein «Mein Konto»-Login der Stadt Zürich.
Zu beachten
- Reklameträger müssen das Trottoir benützen und ständig umherziehen, ohne den Fussgängerverkehr zu behindern.
- Reklamevelos müssen auf dem Trottoir geschoben werden. Die Verkehrsvorschriften sind einzuhalten.
Erlaubt sind
- Plakate und Aufbauten bis maximal Breite 100 cm / Höhe 130 cm
Untersagt ist
- die Abgabe von Werbematerial
- das Verteilen von Originalprodukten, Katalogen, Werbung für Tabakwaren, Alkoholwerbung und sexistische Werbung
- mehr als zwei Reklameträger an der gleichen Örtlichkeit
- die Benützung von öffentlichen Fussgängerunterführungen (z. B. Shopville)
- das Umherziehen an Märkten und Veranstaltungen
- das Ausrufen von Reklametexten
- die Benützung von Veloanhängern, Musik- und Lärminstrumenten, Verstärkeranlagen und beleuchteten elektronischen Werbetafeln
(Liste nicht abschliessend)
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung zum Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsgebührenordnung) und den Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Verwaltungsabteilung. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen.