- Jeder Hund im Alter von über 3 Monaten muss innert 10 Tagen vom Haltenden mittels Anmeldeformular bei der Wohngemeinde angemeldet werden. Neuhundehalter*innen erhalten nach der Anmeldung eine persönliche Identifikationsnummer für die nationale Hundedatenbank AMICUS.
- Der*die eingetragene Halter*in muss den Hund ebenfalls bei AMICUS registrieren.
- Der*die eingetragene Halter*in muss zwingend die obligatorischen Kurse mit dem Hund absolvieren.
- Bitte beachten Sie die Liste der verbotenen Hunderassen.
Bei Fragen wenden Sie sich an die Bewilligungsstelle der Stadtpolizei.
- Zugang erschwert
Die Registrierung eines Hundes (älter als drei Monate) bei AMICUS muss innert 10 Tagen nach der Übernahme des Hundes erfolgen.
Ich bin Ersthundehalter*in
- Wir haben Ihnen ein AMICUS-Konto eröffnet. Die Zugangsdaten inklusive ID sollten Sie per Mail erhalten haben.
- Falls Sie bei der Anmeldung keine E-Mail Adresse angegeben haben, erhalten Sie die Zugangsdaten per Post.
Ich habe in den letzten 10 Jahren bereits einen Hund gehabt
- Seit Januar 2016: In diesem Fall haben Sie bereits eine AMICUS-ID.
- Vor Januar 2016: Wenn Sie zum Zeitpunkt der Einführung von AMICUS ein Konto mit einem aktiven Hund bei der Vorgängerdatenbank ANIS gehabt haben, wurden Ihre Daten übernommen.
- Wenn Sie die Zugangsdaten nicht mehr auffinden können, wenden Sie sich bitte direkt an AMICUS.
Mein Hund ist bereits bei AMICUS registriert
- Falls der Hund noch nicht in Ihrem AMICUS-Konto bei "Eigene Tiere" eingetragen ist, muss ein Halter*innen-Wechsel vorgenommen werden.
- Falls Sie Fragen zum Halterwechsel in AMICUS haben, wenden Sie sich direkt an AMICUS.
Mein Hund ist noch nicht bei AMICUS registriert
- Ist der Hund noch nicht in der Datenbank erfasst, muss der Hund durch den Tierarzt registriert werden. Bitte nehmen Sie zum Tierarzttermin die AMICUS-ID mit.
Mit Inkrafttreten der kantonalen Hundegesetzgebung am 1. Juni 2025 ist zum Besuch der theoretischen und praktischen Hundeausbildung verpflichtet, wer in einer Zürcher Gemeinde wohnt und einen Hund für mindestens drei Monate hält. Die Ausbildung muss bei einem Hundeausbildner oder einer Hundeausbildnerin erfolgen, die über eine entsprechende Bewilligung des Veterinäramts verfügt.
Folgende Personen sind von der theoretischen Kurspflicht ausgenommen:
- Personen, die in den letzten zehn Jahren einen Hund für mindestens sechs Monate in Folge gehalten haben.
- Personen, die den Hund ihrer Ehepartner*innen oder Lebenspartner*innen übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt.
- Sehbehinderte Personen, die einen Blindenführhund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule übernehmen.
Folgende Personen sind von der praktischen Ausbildung befreit:
- Wenn der Hund beim Erwerb oder Zuzug in den Kanton älter als zehn Jahre ist.
- Wenn Personen, die in den Kanton zuziehen, eine praktische Hundeausbildung absolviert haben, die gemäss Bestätigung des Veterinäramts gleichwertig ist.
- Wenn der Hund von dem*r Ehepartner*in oder Lebenspartner*in übernommen wird und der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt.
- Für Hundeausbildner*innen, die gemäss § 16 d Abs. 1 Hundegesetz über eine Bewilligung des Veterinäramts verfügen.
- Hunde, die in der zentralen Hundedatenbank AMICUS auf ein Tierheim registriert sind; ausgenommen sind jene, die ein Tierheim aus dem Ausland einführt, um sie in der Schweiz zu platzieren.
- Für Personen, die einen Assistenzhund von einer von der Invalidenversicherung anerkannten Schule oder Ausbildungsvereinigung halten.
- Für Personen, die als Milizhundeführer*in während der Rekrutenschule oder als Instruktor*in einen Hund der Armee übernehmen, wenn der Hund in der Armee eingesetzt wird oder für einen solchen Einsatz vorgesehen ist.
- Bei Hunden, die für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind.
- Bei vom Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhunden.
Das Veterinäramt kann eine Person auf Gesuch von der praktischen Hundeausbildung befreien, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht absolvieren kann oder einen kranken oder verhaltensauffälligen Hund hält, mit dem keine praktische Hundeausbildung durchgeführt werden kann. Weitere Informationen finden sie beim Veterinäramt des Kantons Zürich.
Informationen zur Ausbildner*innen und die Liste der bewilligten Hundeausbildner*innen finden Sie auf der Homepage des Veterinäramtes.
In der Hundeverordnung des Kantons Zürich sind unter § 5 Hunderassen der Rassetypenliste II aufgeführt, deren Zucht, Erwerb und Zuzug verboten sind. Seit dem 01. Januar 2025 sind Rottweiler auf der Rassentypliste ll.
- American Bull Terrier
- American Bully
- American Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bandog
- Basicdog
- Bull Terrier
- Pit Bull Terrier
- Rottweiler
- Staffordshire Bull Terrier
- Swiss Blue Bully
- Swiss Champagner Bully
Neben diesen Hunden sind auch alle Mischlinge mit mindestens 10 Prozent Blutanteil der genannten Rassen verboten.
Weitere Informationen zu Halterbewilligungen für Rottweiler, die vor dem 1. Januar 2025 im Kanton Zürich registriert waren, erhalten Sie vom Veterinäramt Kanton Zürich.