Darf zu allen Zeiten und auch während der Nacht gebaut werden? In der Stadt Zürich gibt es zeitliche Einschränkungen für die Ausführung von Bau- und Gewerbearbeiten. Zum Schutz der Anwohnenden dürfen Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen, grundsätzlich nur
- werktags (Montag bis Samstag, ohne Feiertage) und
- in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 19.00 Uhr ausgeführt werden.
Die Bestimmungen stützen sich auf die Verordnung über den Baulärm des Kantons Zürich sowie die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich.
- Lärmintensive Baugeräte wie Rammgeräte, hydraulische Abbaugeräte, Höchstdruckwasserstrahlanlagen (HDW) usw. dürfen in der Regel nur von Montag bis Freitag (exklusiv Feiertage) in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr eingesetzt werden. Das Verwenden von solchen Gerätschaften ist in jedem Fall bewilligungspflichtig.
- Ausnahmenbewilligungen für Bauarbeiten, die während der Mittagsruhezeit (von 12.00 bis 13.00 Uhr) störenden Lärm verursachen, werden gemäss Art. 21 Abs. 2 APV nur dann erteilt, wenn bautechnische Gründe, wie z.B. Grossbetonieretappen, vorliegen.
- Ausnahmebewilligungen für Bauarbeiten, die störenden Lärm während der Nachtzeit (von 19.00 bis 7.00 Uhr; § 4a Baulärmverordnung) verursachen, werden unter der Voraussetzung erteilt, dass verkehrs- und/oder sicherheitstechnische Gründe vorliegen.
- Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für lärmige Bauarbeiten, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen oder während der regulären Arbeitszeit unmöglich ausgeführt werden können sowie für den Einsatz von Ramm-, Ankerbohr-, hydraulischen Abbaugeräten und Höchstdruckwasserstrahlanlagen usw., sind möglichst frühzeitig mit dem entsprechenden Formular an den Lärmschutz der Stadtpolizei zu richten.
- Bewilligungen, die gebührenpflichtig sind, werden nur schriftlich erteilt.
Das Gesuch sowie das Rundschreiben für die Anwohnenden muss mindestens 10 Tage vor Arbeitsbeginn per Post an die im Gesuch angegebene Adresse geschickt werden.
Die Stadtpolizei Zürich ist ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr für die Bewilligung von vorübergehender Nacht- und Sonntagsarbeit auf dem Gebiet der Stadt Zürich zuständig.
Gesuche für Nacht- und Sonntagsarbeit nehmen wir noch bis zum 31. Dezember 2025 entgegen. Danach richten Sie Ihr Gesuch bitte an das kantonale Arbeitsinspektorat.
Wichtig: Wir weisen darauf hin, dass unser Büro ab dem 19. Dezember 2025 bis Jahresende aufgrund der Weihnachtsferien nicht mehr besetzt ist.
Gestützt auf das Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung und die Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei werden für Bewilligungen der Fachgruppe Lärmschutz folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
- Zugang erschwert
- Es sind keine Behindertenparkplätze verfügbar.
- Es sind keine Behindertentoiletten verfügbar.