Global Navigation

Das Fahrplanverfahren

Im kantonalen Fahrplanverfahren (FPV) wird die nächste Fahrplanperiode vorbereitet, sie umfasst in der Regel jeweils zwei Fahrplanjahre.

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat im Oktober 2022 entschieden, die Bestellperioden des Regionalverkehrs mit den übrigen Prozessen zur Bestellung des öffentlichen Verkehrs zeitlich zu harmonisieren. Das aktuelle FPV 2025/2026 wird auf das Jahr 2024 verkürzt. Es beinhaltet die Angebotsausbauten für die Fahrplanjahre 2025 und 2026.

Die für das Fahrplanjahr 2025 vorgesehenen Angebotsausbauten werden Bestandteil des neuen FPV 2025/2026. Danach kommt es wieder zu einer regelmässigen, zweijährigen Fahrplanperiode.

Der Fahrplanwechsel erfolgt jeweils am zweiten Samstag im Dezember um 24:00 Uhr. Das Fahrplanjahr 2025 beginnt mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2024.

Gegenstand des kantonalen Fahrplanverfahrens sind die Angebote des Orts- und Regionalverkehrs (S-Bahn, Tram, Bus, Schiff und Seilbahn). Der Fernverkehr wird im nationalen Fahrplanverfahren behandelt.

Die wichtigsten Aufgaben und Kompetenzen im kantonalen Fahrplanverfahren (FPV)

Marktverantwortliche Verkehrsunternehmen (MVU)

  • Entwicklung der Angebotskonzepte und Erstellen der Fahrpläne (§6 FVV)
  • Einbezug der RVK und der Gemeinden (§6 FVV) 

Zürcher Verkehrsverbund (ZVV)

  • Verteilung der finanziellen Mittel auf die einzelnen Marktgebiete (§12 FVV)
  • Formulierung der Strategie für die Angebotsausbauten in den Marktgebieten (§12 FVV)
  • Organisation und Koordination des Fahrplanverfahrens (§4 und 5 FVV) 

Verkehrsrat («Verwaltungsrat» des ZVV)

  • Festlegen des Verbundfahrplans (§16 FVV) 

Gemeinden

  • Eingabe von Begehren (§11 FVV)
  • Einbezug der Bevölkerung (Fahrplanauflage) und Beurteilung der Begehren aus der Bevölkerung
  • Einsitz in RVK (§8 FVV)
  • Rekursmöglichkeit (§17 FVV)

Regionale Verkehrskonferenzen (RVK)

  • Koordination der Interessen der vertretenen Gemeinden (§7 FVV)
  • Informationsaustausch zwischen den Transportunternehmen, den Gemeinden und regionalen Institutionen (§7 FVV) 

Weitere Informationen