Restwertentschädigung bei vorzeitigem Heizungsersatz
Um das städtische Klimaziel Netto-Null 2040 zu erreichen, muss der Ersatz fossiler Heizungen durch klimafreundliche Lösungen beschleunigt werden. Rund 40 Prozent der fossilen Heizungen sind jünger als zehn Jahre (Stand 2021).
Die Stadt Zürich fördert den vorzeitigen Ersatz von Gas- und Ölheizungen durch Wärmepumpen oder Anschlüsse an die Fernwärme mit einer Restwertentschädigung. Mit dieser Massnahme werden nicht-amortisierte Investitionen und der Rückbau beim vorzeitigen Heizungsersatz entschädigt.
Berechnen Sie mit Hilfe des Fördergeldrechners unkompliziert die Höhe Ihres voraussichtlichen Beitrags (städtische und kantonale Förderung für die neue Heizung inklusive Restwertentschädigung) und reichen Sie das Gesuch direkt auf der untenstehenden Förderplattform ein.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Gesuch zwingend vor Baubeginn bewilligt oder vorzeitig freigegeben werden muss.
Fördergeldrechner
Beitragsgesuch
Stellen Sie Ihr Beitragsgesuch direkt auf der Förderplattform der Stadt Zürich. Die Gesuche beinhalten sowohl die Förderbeiträge der Stadt als auch jene des Kantons.
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Wie setzt sich die Restwertentschädigung zusammen?
Die Restwertentschädigung setzt sich zusammen aus einer Pauschale und einem variablen Teil:
- Die Pauschale von 4000 Franken gibt es für maximal 25-jährige Heizungen.
- Zusätzlich gibt es den variablen Teil für maximal 20-jährige Heizungen. Er ist abhängig vom Alter und der Grösse der Anlage. Je früher der Heizungsersatz erfolgt, desto höher fällt die Restwertentschädigung aus.
Die Restwertentschädigung wird zu den folgenden städtischen und kantonalen Fördergeldern im Bereich Heizungsersatz addiert:
Wärmepumpen
Anschluss an Fernwärme
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
- Eine Gas- oder Ölheizung ist höchstens 25 Jahre alt und wird durch eine Wärmepumpe oder einen Anschluss an die Fernwärme ersetzt.
- Die Restwertentschädigung wird zusammen mit der Förderung für Wärmepumpen oder Anschlüsse an die Fernwärme beantragt. Die jeweiligen Bedingungen gelten zusätzlich. Es gibt kein separates Gesuch nur für die Restwertentschädigung.
- Gesuche müssen zwingend vor Baubeginn bewilligt oder vorzeitig freigegeben werden.
- In Gebieten mit vom Stadtrat angekündigter Stilllegung der Gasnetze wird die Restwertentschädigung für Gasheizungen nur ausgerichtet, wenn diese vor Ankündigung der Gasnetzstilllegung in Betrieb genommen wurden.
- Die Restwertentschädigung wird für Liegenschaften von Privatpersonen, Körperschaften und Stiftungen des privaten Rechts sowie von städtischen Eigenwirtschaftsbetrieben und Wohnbaustiftungen entrichtet. Keine Restwertentschädigung wird für Liegenschaften von Bund, Kanton und Stadt sowie von selbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts gewährt.
Zusätzliche Bedingungen bei ganz oder teilweise vermieteten Liegenschaften:
- Mietzinserhöhungen im Zusammenhang mit den geförderten Massnahmen erfolgen nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Die Förderbeiträge werden bei der Mietzinsfestsetzung berücksichtigt.
- Es erfolgen keine Leerkündigungen aufgrund des Heizungsersatzes und die Mieter*innen müssen ihre Wohnungen infolge der Bauarbeiten nicht verlassen oder eine Zwischenlösung suchen. In begründeten Fällen können Ausnahmen gewährt werden. In diesen Fällen werden Begleitmassnahmen zum sozialverträglichen Umgang nachgewiesen.
Welche Unterlagen müssen mit einem Gesuch eingereicht werden?
Mit einem Gesuch für den Heizungsersatz und die Restwertentschädigung sind in jedem Fall folgende Unterlagen einzureichen:
- Fotos der bestehenden Heizungsanlage inklusive Typenschild mit Baujahr des zu ersetzenden Heizkessels
- Gebäudepläne mit Nachweis der Energiebezugsfläche (EBF)
- Prinzipschema der neuen Heizungsanlage
Abhängig vom Typ der neuen Heizung müssen weitere Unterlagen eingereicht werden.
Wie verläuft der Förderantrag bis zur Auszahlung der Fördergelder?
Fördergesuch einreichen, danach Beginn der Bautätigkeit:
- Damit Ihr Bauvorhaben gefördert werden darf, müssen Sie vor Baubeginn ein Gesuch mit allen Unterlagen auf der städtischen Förderplattform einreichen.
- Nach Erhalt der vorzeitigen Freigabe (wird nach Eingang und Erstprüfung durch ewz versandt) können Sie mit dem Bau beginnen. Ein Baubeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko.
- Eine Förderzusage ist zwei Jahre ab Datum der Zusage gültig.
Abschlussformular und Auszahlung Fördergelder:
- Reichen Sie nach Abschluss der Bautätigkeiten das Abschlussformular mit den benötigten Dokumenten ein. Der Abschluss wird bearbeitet, sobald die Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Sind alle Bedingungen erfüllt, erhalten Sie das Auszahlungsschreiben.
- Die Fördergelder werden nach Ausstellung des Auszahlungsschreibens ausbezahlt.
Kann die Restwertentschädigung rückwirkend beantragt werden?
Ein Gesuch für den Heizungsersatz und die Restwertentschädigung kann nur eingereicht werden, wenn mit dem Heizungsersatz noch nicht begonnen wurde. Die Restwertentschädigung kann nicht rückwirkend beantragt werden, wenn mit dem Heizungsersatz bereits begonnen wurde.
Falls bereits ein Gesuch für den Heizungsersatz ohne die Restwertentschädigung eingereicht wurde, jedoch noch nicht mit der Umsetzung begonnen wurde, kann das bisherige Gesuch zurückgezogen und ein neues Gesuch eingereicht werden. Zur Stornierung eines Gesuchs schicken Sie eine E-Mail an die städtische Förderstelle von ewz und nennen Sie darin Ihre Gesuchsnummer. Nach der Stornierung des Gesuchs durch ewz müssen Sie ein neues Gesuch einreichen.
Kontakt der städtischen Förderstelle von ewz:
2000-watt-beitraege@ewz.ch
Tel. +41 58 319 47 11
Wie wird der Beginn des Heizungsersatzes definiert?
- Bei Ersatz durch Erdsonden-Wärmepumpe: Die Erdsonden-Bohrung oder die Installation der Wärmepumpe gilt als Beginn.
- Bei Ersatz durch Luft-Wasser-Wärmepumpe: Die Installation der Wärmepumpe gilt als Beginn.
- Bei Ersatz durch Anschluss an Fernwärme: Die Installation der Übergabestation gilt als Beginn. Nicht als Beginn gilt der Bau der Fernwärmeleitung bis ins Haus. Dies aus dem Grund, dass allenfalls die Strasse offen sein kann und sich der Bau der Fernwärmeleitung bis ins Haus somit anbietet, jedoch die Gas- oder Ölheizung noch nicht ersetzt werden muss.
- Nicht als Beginn gelten z.B. der Aufbau eines Gerüsts, Abrissarbeiten, die Anlieferung von Heizungselementen sowie der Rückbau der bestehenden Heizung ohne Installation der neuen Heizung.
Wie lange läuft das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung?
Start: 1. Oktober 2022
Ende: 31. Dezember 2024 oder sobald der Objektkredit von 13,5 Millionen Franken ausgeschöpft ist.
Ist es ökologisch sinnvoll, eine Heizung vorzeitig zu ersetzen?
Der Ersatz einer fossilbetriebenen Heizung lohnt sich aus ökologischer Sicht immer. Ausschlaggebend sind die hohen Treibhausgasemissionen während des Betriebs einer fossilen Heizung. Die Emissionen, welche bei der Herstellung der Öl- oder Gasheizung entstehen, sind vernachlässigbar. Die Treibhausgasemissionen, welche bei der Herstellung einer Wärmepumpe entstehen, sind nach weniger als 2 Jahren ökologisch amortisiert.
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