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Kauf von drei Wohnhäusern im Quartier Aussersihl ist rechtens

Medienmitteilung

Bezirksrat weist Rekurs vollumfänglich ab

Der Bezirksrat hat den Stimmrechtsrekurs gegen den unaufschiebbaren Kauf von drei Wohnhäusern im Quartier Aussersihl vollumfänglich abgewiesen. Die Stadt Zürich sieht mit diesem Entscheid ihre langjährige Praxis bestätigt und kann auf dem Liegenschaftenmarkt für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin auch dieses Instrument einsetzen.

5. Mai 2017

Die Stadt Zürich hat Anfang Februar 2017 drei Liegenschaften an der Neufrankengasse 6 und 14 sowie an der Magnusstrasse 27 erworben. Damit sollen künftig 81 Kleinwohnungen und 30 Einzelzimmer gemeinnützig bewirtschaftet werden. Da die Verkäuferin ohne raschen Abschluss durch die Stadt die Liegenschaften an anderweitige Interessenten verkauft hätte, duldete das Geschäft keinen Aufschub. Der Stadtrat hat deshalb, gestützt auf Art. 41 lit. m der Gemeindeordnung, die Verträge trotz der Höhe der Kaufpreise in eigener Kompetenz genehmigt. Für die notwendige Übertragung der drei Liegenschaften vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen ist hingegen in jedem Fall der Gemeinderat zuständig. Der Kauf der drei Liegenschaften ist ein Beitrag zur Erreichung des in der Gemeindeordnung verankerten Ziels, den Anteil der gemeinnützigen Mietwohnungen auf einen Drittel zu erhöhen. Hierbei handelt es sich um eine ausgewiesene öffentliche Aufgabe, wie der Bezirksrat ausdrücklich bestätigt. Zudem beabsichtigte die Stadt mit dem Kauf die dauerhafte Beseitigung der prekären Verhältnisse sowohl für die Mieterinnen und Mieter als auch für die Nachbarschaft, sowie die Sicherung von langfristig bezahlbarem Wohnraum für Personen, die auf dem freien Markt geringe Chancen haben. 

Gegen diesen unaufschiebbaren Kauf der drei Liegenschaften wurde ein Stimmrechtsrekurs eingelegt. Der Bezirksrat weist den Rekurs ab, wie er in seinem Entscheid vom 4. Mai 2017 festhält. Mit diesem Entscheid bestätigt der Bezirksrat die langjährige und bewährte Politik des Stadtrats. Der Entscheid des Bezirksrats ist noch nicht rechtskräftig, die Rechtsmittelfrist beträgt fünf Tage.

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