Global Navigation

Kauf von drei Wohnhäusern im Quartier Aussersihl nicht rechtens

Medienmitteilung

Verwaltungsgericht heisst Beschwerde gut

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen den unaufschiebbaren Kauf von drei Wohnhäusern im Quartier Aussersihl gutgeheissen. Damit wird das am 4. Mai 2017 vom Bezirksrat gefällte Urteil nicht gestützt. Die Stadt Zürich prüft das weitere Vorgehen.

25. September 2017

Die Stadt Zürich hat Anfang Februar 2017 drei Liegenschaften an der Neufrankengasse 6 und 14 sowie an der Magnusstrasse 27 erworben. Mit dem Kauf beabsichtigt die Stadt die dauerhafte Beseitigung der prekären Verhältnisse sowohl für die Mieterinnen und Mieter als auch für die Nachbarschaft, sowie die Sicherung von langfristig bezahlbarem Wohnraum für Personen, die auf dem freien Markt geringe Chancen haben. Der Kauf ist zudem ein Beitrag zur Erreichung des in der Gemeindeordnung verankerten Ziels, den Anteil der gemeinnützigen Mietwohnungen auf einen Drittel zu erhöhen. Das Geschäft duldete keinen Aufschub, da die Verkäuferin die Liegenschaften ohne raschen Abschluss durch die Stadt an anderweitige Interessenten verkauft hätte. Der Stadtrat hat deshalb, gestützt auf Art. 41 lit. m der Gemeindeordnung, die Verträge trotz der Höhe der Kaufpreise in eigener Kompetenz genehmigt. Für die notwendige Übertragung der drei Liegenschaften vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen ist in jedem Fall der Gemeinderat zuständig.

Gegen diesen unaufschiebbaren Kauf der drei Liegenschaften wurde ein Stimmrechtsrekurs eingelegt, den der Bezirksrat mit Entscheid vom 4. Mai 2017 vollumfänglich abgewiesen hat. Die Rekurrenten haben den Beschluss des Bezirksrats ans Verwaltungsgericht weitergezogen. Das Verwaltungsgericht hat nun mit Entscheid vom 25. September 2017 ihre Beschwerde gutgeheissen und den Beschluss des Bezirksrats und die Beschlüsse des Stadtrats vom 1. Februar 2017 aufgehoben. Die Kaufverträge müssen gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts nachträglich vom Gemeinderat genehmigt werden.

Mit diesem Entscheid stellt das Verwaltungsgericht die langjährige und erfolgreiche Praxis des Stadtrats in Bezug auf unaufschiebbare Käufe in Frage. Es besteht die Gefahr, dass die Stadt als Käuferin auf dem Liegenschaftenmarkt benachteiligt wird, weil eine Verkäuferschaft nicht zuwarten will und die Liegenschaft anderweitig verkauft. Die Stadt könnte in der Erfüllung ihrer wohnpolitischen Aufgaben und auf dem Gebiet der Erfüllung ihrer Infrastrukturaufgaben ernsthaft behindert werden.

Der Stadtrat wird den Entscheid des Verwaltungsgerichts vertieft prüfen und danach über die weiteren Schritte entscheiden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden, die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage.

Weitere Informationen