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Stadtrat regelt die Beendigung von Arbeitsverhältnissen neu

Medienmitteilung

Antrag an den Gemeinderat

Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat mit einer Teilrevision des Personalrechts die Regeln für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen anzupassen. Diese Teilrevision bietet dem städtischen Personal weiterhin einen guten Kündigungsschutz und angemessene Abgangsleistungen.

11. Juli 2018

Die Stadt Zürich hat im Dialog mit den Sozialpartnern Verfahren und Gründe für Kündigungen sowie finanzielle Entschädigungen nach Entlassungen überdacht und an die heutigen Anforderungen angepasst. Dabei sind mehrere Verbesserungsvorschläge der Personalverbände in die Vorlage eingeflossen.

Mehr Transparenz und Klarheit

Faire Verfahren der Stadt Zürich als Arbeitgeberin und transparente Richtlinien für die Mitarbeitenden im Kündigungsfall oder bei Frühpensionierungen bilden wichtige Komponenten der Anstellungsbedingungen – diese Anforderungen erfüllt die Teilrevision des Personalrechts. Kündigungsgründe und Regelungen in Bezug auf Mahnung und Bewährungsfrist sind darin klarer als in der aktuellen Regelung formuliert. Ebenfalls angepasst wurden die Rechtsfolgen bei ungerechtfertigter Kündigung: Die Stadt Zürich leistet weiterhin eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen. Neu beteiligt sie sich zusätzlich an Kosten für Massnahmen, die die Arbeitsmarktfähigkeit der Betroffenen erhalten oder fördern. Nicht mehr vorgesehen ist, dass die Rekursinstanzen die Weiterbeschäftigung anordnen können, was in der Praxis allerdings nur in seltenen Fällen vorgekommen ist. Dennoch bedeutet die bisherige Regelung für die betroffenen Mitarbeitenden jahrelange Ungewissheit und Belastung bis Bezirksrat oder Verwaltungsgericht definitiv entscheiden, ob eine Weiterbeschäftigung ausnahmsweise angeordnet wird.

Abfindungen über Alter 60 und tiefere Höchstbeträge

Für Abgangsentschädigungen sollen tiefere Obergrenzen gelten und die Festlegung soll zentral koordiniert werden; dies verlangt eine Motion der Rechnungsprüfungskommission (RPK) von 2014. Der Antrag des Stadtrats sieht entsprechend tiefere Höchstbeträge bei Entlassungen bis Alter 59 vor. Neu können Abfindungen auch Angestellten mit Alter 60 bis 64 zugesprochen werden – damit schliesst sich eine Lücke im bisherigen Recht. Mitberücksichtigt wird dabei auch anderweitiges Erwerbseinkommen, so dass die Abgangsentschädigungen in der Tendenz tiefer ausfallen. Ausserdem soll durch den Einbezug unterschiedlicher Koordinationsstellen die Rechtsgleichheit bei der Festsetzung der Höhe der Abfindungen stadtweit gewährleistet werden.

Der Stadtrat hat die Vorlage zur Beratung dem Gemeinderat überwiesen. Gleichzeitig mit dem Antrag zur Änderung des Personalrechts hat der Stadtrat die damit zusammenhängenden Ausführungsbestimmungen beschlossen. Ab wann die neuen Regelungen gelten, wird der Stadtrat nach dem Beschluss des Gemeinderats festlegen.

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