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Geänderte Verträge für Mieterinnen und Mieter städtischer Wohnungen

Medienmitteilung

Ab dem 1. Januar 2024 gelten die Bestimmungen der neuen Vermietungsverordnung auch für Mieterinnen und Mieter, die schon vor 2019 in eine städtische Wohnung eingezogen sind. Deshalb müssen die bestehenden Mietverträge angepasst werden. Liegenschaften Stadt Zürich hat in den letzten Tagen die betroffene Mieterschaft nochmals über die neuen Bestimmungen informiert und ihnen das amtliche Vertragsänderungs-Formular zugestellt.

25. August 2020

Die neue, vom Gemeinderat beschlossene «Verordnung über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen» (VGV) ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft, ebenso das daraus abgeleitete Mietreglement. Die VGV regelt, nach welchen Vorgaben die nicht subventionierten städtischen Wohnungen vermietet werden. In rund 700 Mietverträgen, die nach dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden, sind diese Vorgaben bereits berücksichtigt.

Amtliches Formular, Begleitschreiben und VGV

Anders sieht es bei älteren Mietverträgen aus. Für diese gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren – die Bestimmungen der VGV und des Mietreglements werden also ab dem 1. Januar 2024 angewendet. Es geht dabei insbesondere um die Belegungsvorschriften gemäss der Formel Mindestbelegung gleich Anzahl Zimmer minus eins und um die Höhe des zulässigen Haushalteinkommens; bei Mietantritt darf das über 70 000 Franken liegende steuerbare Einkommen (plus ein Zehntel des über 200 000 Franken liegenden steuerbaren Vermögens) höchstens das Vierfache der Bruttomiete betragen, später höchstens das Sechsfache. Weil diese Bestimmungen in älteren Verträgen nicht enthalten sind und weitere Vorgaben wie diejenigen zur Wohnsitzpflicht und Untervermietung nur in einem Teil der Mietverträge, wird eine Änderung bzw. Ergänzung der bestehenden Verträge nötig. Liegenschaften Stadt Zürich (LSZ) hat den Mieterinnen und Mietern von rund 6300 städtischen Wohnungen in den letzten Tagen das entsprechende Formular zugestellt. In einem Begleitschreiben erläutert LSZ, welche Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsfrist erfüllt sein müssen. Die VGV liegt dem Versand ebenfalls bei.

Genügend Zeit für einen Wohnungswechsel

Wie viele der bestehenden Mietverhältnisse die Vorgaben der VGV zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllen, lässt sich nicht beziffern. Wäre diese bereits Ende 2016 in Kraft gewesen und wäre die Übergangsfrist damals schon abgelaufen, wären gemäss der Antwort des Stadtrats auf eine Schriftliche Anfrage aus dem Gemeinderat (GR Nr. 2018/115) 16,8 Prozent der Wohnungen unterbelegt gewesen, bei 17,9 Prozent wäre das steuerbare Einkommen über der VGV-Limite gelegen. Gemäss VGV dürfen 15 Prozent der Mietverhältnisse die Einkommensgrenze überschreiten – wobei anzumerken ist, dass sich diese drei Prozentwerte auf die Gesamtzahl der städtischen Wohnungen (freitragend und subventioniert) beziehen.

Zwar treten die Vertragsänderungen erst Anfang 2024 in Kraft, doch war es LSZ ein Anliegen, sie den Mieterinnen und Mietern frühzeitig anzuzeigen. Diese sollen genügend Zeit haben, um etwa eine bestehende oder sich abzeichnende Unterbelegung zu beheben: indem sie sich mit einem Tauschgesuch für den Umzug in eine kleinere städtische Wohnung bewerben oder in die Wohnung einer privaten Eigentümerschaft wechseln. Im März 2019 hatte Liegenschaften Stadt Zürich die Mieterschaft bereits über die Inkraftsetzung und die wesentlichen Inhalte der VGV informiert und darauf hingewiesen, dass die damit zusammenhängenden Vertragsänderungen zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt würden.

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