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Entlastungsmassnahmen für das Hallenstadion

Medienmitteilung

Die Nutzung des Hallenstadions ist aufgrund der Corona-Pandemie praktisch nicht mehr möglich. Die AG Hallenstadion Zürich hat die Stadt daher um mittelfristige Entlastungsmassnahmen ersucht. Der Stadtrat will die Hallenstadion AG mit drei Entlastungsmassnahmen in der Höhe von maximal 2,72 Millionen Franken unterstützen. Dafür beantragt er dem Gemeinderat eine Zinssatzsenkung auf ein Darlehen und einen Einnahmeverzicht in der Höhe von total maximal 2,59 Millionen Franken.

16. Dezember 2020

Im Zuge der Corona-Pandemie sind Grossveranstaltungen in der Schweiz seit Ende Februar 2020 verboten beziehungsweise waren nur vorübergehend mit starken Auflagen möglich. Die Nutzung des Hallenstadions als Multifunktionshalle für Grossveranstaltungen ist seit dem Monat März faktisch nicht mehr möglich. Die AG Hallenstadion Zürich als Betreiberin ist durch die aussergewöhnliche Lage in ihrem Kerngeschäft finanziell direkt betroffen. Auch mittelfristig ist damit zu rechnen, dass die Nutzung eingeschränkt bleibt: Da die meisten Anlässe und internationale Konzerttourneen eine mehrmonatige Vorlaufzeit benötigen, gewinnt der Geschäftsverlauf nach dem Abklingen der Corona-Pandemie voraussichtlich nur allmählich an Schwung. Bewilligungen für Veranstaltungen könnten teils kurzfristig wieder zurückgezogen werden, und die Pandemie-Risiken im Veranstaltungsgeschäft sind momentan nicht mehr versicherbar.

Stadt als Hauptaktionärin und wichtige Darlehensgeberin

Die Stillstandskosten konnte die AG Hallenstadion bereits durch eigene Massnahmen erheblich senken, doch sie benötigt mittelfristige Entlastungsmassnahmen. Ein entsprechendes Gesuch wurde bei der Stadt Zürich, die zu knapp vierzig Prozent am Aktienkapital der Firma beteiligt und gleichzeitig Darlehensgeberin ist, eingereicht.

Senkung Darlehenszins, temporärer Erlass von Baurechts- und Mietzinsen

Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat zwei Entlastungsmassnahmen: Erstens die Senkung des aktuellen Zinssatzes für das bestehende städtische Darlehen (20 Millionen Franken) von 2,25 Prozent auf 1,0 Prozent bis zum Vertragsende am 31. Mai 2028. Zweitens der temporäre Erlass des Baurechtszinses (aktuell jährlich 282 512 Franken), da die vereinbarte Nutzung des Hallenstadions als Multifunktionshalle durch das behördlich angeordnete Grossveranstaltungsverbot beziehungsweise die starken Kapazitätseinschränkungen und Corona-Schutzkonzepte praktisch verunmöglicht ist. Dieser Betrag ist als Einnahmeverzicht durch den Gemeinderat zu bewilligen. Die dritte Entlastungsmassnahme betrifft die Mietzinsen für städtische Vorbereitungsflächen beim Hallenstadion (aktuell jährlich 63 238 Franken), auf die ebenfalls temporär verzichtet werden soll. Dieser Entscheid liegt innerhalb der Kompetenz von Liegenschaften Stadt Zürich.

Die Entlastungsmassnahmen gelten alle rückwirkend ab Anfang Juni 2020. Die Ertragsausfälle in den Monaten März bis Mai konnte die AG Hallenstadion durch eine Versicherung decken. Der zunächst beschlossene temporäre Verzicht auf Baurechts- und Mietzinsen dauert bis Ende Juni 2021. Die Entlastungsmassnahmen (Senkung Darlehenszins: 2 Millionen Franken, Verzicht Baurechtszins: 306 055 Franken und Verzicht Mietzins: 68 508 Franken) betragen total 2,375 Millionen Franken.

Verlängerung bis Ende Juni 2022 möglich

Der Stadtrat hat die Kompetenz, den Erlass der Baurechts- und Mietzinsen bis maximal 30. Juni 2022 zu verlängern, falls ein erneutes Gesuch der AG Hallenstadion vorliegt und die Nutzung der Multifunktionshalle im Zuge der Corona-Pandemie weiterhin stark eingeschränkt sein sollte. Entsprechend würde sich der Totalbetrag der Entlastungsmassnahmen um 345 750 Franken (Verzicht Baurechtszins: 282 512 Franken und Verzicht Mietzins: 63 238 Franken) auf 2,72 Millionen Franken erhöhen.

Kanton gewährt ebenfalls Entlastungsmassnahmen

Der Kanton Zürich hat ebenfalls Entlastungsmassnahmen für die AG Hallenstadion Zürich beschlossen (RRB Nr. 853/2020). Die Zinssenkung für ein kantonales Darlehen, das den gleichen Umfang und Konditionen wie das städtische Darlehen aufweist, setzt voraus, dass die Stadt Zürich dieselben Konditionen beschliesst. Umgekehrt gilt die gleiche Voraussetzung für die Gewährung der Zinssenkung auf das städtische Darlehen.

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