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Liegenschaft «Hägi»: Bezirksrat stützt Beschluss des Stadtrats

Medienmitteilung

Der Bezirksrat hat eine aufsichtsrechtliche Anzeige des Stadtrats gegen einen Gemeinderatsbeschluss gutgeheissen. Der Gemeinderat hatte am 4. Dezember 2019 den Verkauf der städtischen Liegenschaft «Hägi» in Mettmenstetten beschlossen, aber den vom Stadtrat beantragten Einnahmenverzicht in der Höhe von 260 000 Franken gestrichen.

20. Mai 2020

Der Stadtrat hatte im Juli 2019 dem Gemeinderat die Weisung zum Verkauf der städtischen Liegenschaft «Hägi» in Mettmenstetten samt angrenzendem Landwirtschaftsland für 1,15 Millionen Franken an die heutige Mieterschaft beantragt
(Medienmitteilung vom 10 Juli 2019). Damit lag der Verkaufspreis 260 000 Franken unter dem Verkehrswert der Liegenschaft von 1,41 Millionen Franken. Gemäss Gemeindegesetz muss die öffentliche Hand Vermögenswerte grundsätzlich zum Verkehrswert an Dritte verkaufen, doch kann der Preis tiefer angesetzt werden, «wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt». In diesem Fall hätte der Gemeinderat zusätzlich zum Kaufvertrag einen Einnahmeverzicht in der Höhe von 260 000 Franken infolge Schenkung bewilligen müssen.

Der Gemeinderat bewilligte am 4. Dezember 2019 zwar den Abschluss des Kaufvertrags der städtischen Liegenschaft «Hägi». Entgegen dem Antrag des Stadtrats strich er hingegen den Einnahmeverzicht.

Der Stadtrat reichte am 18. Dezember 2019 gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat eine aufsichtsrechtliche Anzeige ein. Er machte geltend, dass die Streichung des Einnahmeverzichts widerrechtlich sei. Der Bezirksrat teilt diese Haltung und hat den Gemeinderatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 nun aufgehoben. Im Beschluss vom 7. Mai 2020 schreibt er: «Der Gemeinderat verstiess somit gegen klares Recht, indem er mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 (GR Nr. 2019/324) den Einnahmeverzicht von 260 000 Franken infolge Schenkung gestrichen und damit den Einnahmeverzicht nicht bewilligt hat.» Ein Einnahmeverzicht sei gleich zu behandeln wie eine Ausgabe und müsse vom zuständigen Organ, im konkreten Fall vom Gemeinderat, beschlossen werden. Der Bezirksrat weist den Gemeinderat an, über das Geschäft in rechtskonformer Weise nochmals Beschluss zu fassen. Der Entscheid des Bezirksrats ist noch nicht rechtskräftig, die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage.

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