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Einheitliche Regelungen für städtische Wohnbaustiftungen

Medienmitteilung

Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, die Statuten der bestehenden städtischen Wohnbaustiftungen anzupassen. Damit sollen Vorgaben aus dem neuen Gemeindegesetz erfüllt und gleichzeitig zentrale Regelungen vereinheitlicht werden.

30. September 2020

Die Statuten der öffentlich-rechtlich organisierten Wohnbaustiftungen Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien (SWfK), Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich (SAW), Stiftung für bezahlbare und ökologische Wohnungen – Einfach Wohnen (SEW) und Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich (Stiftung PWG) waren bisher unterschiedlich ausgestaltet. Der Stadtrat will diese nun teilweise vereinheitlichen und an neue Gesetzesgrundlagen anpassen.

Anpassungen der Rechtsgrundlagen für die genannten städtischen Wohnbaustiftungen sind einerseits wegen des 2018 in Kraft getretenen neuen Gemeindegesetzes nötig. So stellte der Bezirksrat unter anderem fest, dass für öffentlich-rechtliche Stiftungen die für öffentlich-rechtliche Anstalten verbindlichen Vorschriften des Gemeinderechts gelten. Andererseits waren die vier Stiftungsstatuten bisher unterschiedlich geregelt und sollen deshalb, wo zweckmässig, vereinheitlicht werden.

In den revidierten Statuten werden unter anderem die Aufsichtsfunktionen von Stadtrat und Gemeinderat einheitlich festgehalten. Es wird aufgeführt, dass der Verkauf von Grundstücken nur ausnahmsweise und mit Zustimmung des Stadtrats zulässig ist, dass das von der Stadt Zürich gewidmete Grundkapital zu erhalten ist und dass die Wohnungen zur Kostenmiete vermietet werden. Geregelt wird weiter, dass der Stiftungsrat aus 7 bis 11 vom Stadtrat gewählten Mitgliedern besteht und das Präsidium vom Stadtrat bestimmt wird. Die vereinheitlichten Stiftungsstatuten halten zudem die Anstellung von Mitarbeitenden nach dem Personalrecht der Stadt Zürich fest.

Abweichende Regelungen sind für die Stiftung PWG vorgesehen: Der Stiftungsrat kann neu aus zwischen 9 und 19 vom Gemeinderat gewählten Mitgliedern bestehen (bis anhin waren exakt 19 Mitglieder statutarisch vorgeschrieben). Auch das Präsidium soll wie bis anhin durch den Gemeinderat bestimmt werden. Anstelle der Regelung betreffend Zustimmung des Stadtrats zum Verkauf von Grundstücken, wird bei der Stiftung PWG die Regelung eines Vorkaufsrechts der Stadt beibehalten. Zu einigen Statutenregelungen werden dem Gemeinderat mit der Vorlage unterschiedliche Anträge von Stadtrat und Stiftung PWG zum Entscheid vorgelegt. Dazu gehört die Frage, ob – wie bei den anderen drei Wohnbaustiftungen – auch bei der Stiftung PWG die Kostenmiete gemäss Wohnbauförderung statuarisch festgehalten werden soll und ob die Stiftung PWG die Anstellungsverhältnisse abweichend vom Personalrecht der Stadt Zürich regeln können soll oder nicht.

Mit der Vorlage der Statutenrevisionen zieht der Stadtrat eine beim Gemeinderat pendente Weisung (GR Nr. 2019/149) zu den Statuten der Stiftung PWG zurück. Die nun gleichzeitig eingereichten vier Weisungen sollen die langjährigen Bestrebungen von Stadtrat und Gemeinderat zur Vereinheitlichung der Stiftungsstatuten abschliessen.

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