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Stadt Zürich soll Rechnung 2019 korrigieren

Medienmitteilung

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die vom Stadtrat per 1. Januar 2019 vorgenommene Wertberichtigung der Immobilien des Stadtspitals in der Höhe von 175,686 Millionen Franken nicht bewilligt und damit die Jahresrechnung 2019 nicht genehmigt. Hingegen hat der Regierungsrat erstmals bestätigt, dass das Stadtspital in der Finanz- und Betriebsbuchhaltung unterschiedliche Abschreibungsmethoden anwenden darf. Die Stadt Zürich prüft das weitere Vorgehen.

23. April 2021

Der Stadtrat hat am 15. Januar 2020 (Medienmitteilung 22. Januar 2020) beschlossen, eine Wertberichtigung von 175,686 Millionen Franken für das Bettenhaus inklusive Energie-Medienzentrale des Stadtspitals vorzunehmen. Grund dafür ist, dass das Stadtspital seine Gebäude aufgrund von veränderten rechtlichen und politischen Entwicklungen nicht wie geplant nutzen kann. Daher wurde eine Neubewertung der Immobilien veranlasst. Die Neubewertung wurde nach der «Discounted Cash Flow»-Methode (DCF-Methode) als dem massgebenden Branchenstandard vorgenommen und mit einer zweiten Bewertungsmethode plausibilisiert. Beide Bewertungen ergaben eine nahezu gleiche erhebliche Differenz zwischen dem bilanzierten Wert und dem tatsächlichen Wert des Bettenhauses inklusive Energie-Medienzentrale. Mit der Wertberichtigung kam der Stadtrat den Anforderungen des kantonalen Gemeindegesetzes nach. Zudem stärkte er damit die Wirtschaftlichkeit und Positionierung des Stadtspitals. Die Wertberichtigung im Jahresabschluss 2019 wurde rückwirkend auf den 1. Januar 2019 vorgenommen.

Die Jahresrechnung 2019 der Stadt Zürich wurde vom Regierungsrat im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit geprüft. Nach Ansicht des Regierungsrats fehlt für die vom Stadtrat vorgenommene Abschreibung nach DCF-Methode eine rechtliche Grundlage. Aufgrund dessen hat er beschlossen, die Jahresrechnung 2019 nicht zu genehmigen. Der Regierungsrat weist den Stadtrat an, die Jahresrechnung 2019 entsprechend zu korrigieren.

Stadtspital kann Bewerbungsunterlagen für Spitalliste einreichen

Der Entscheid des Regierungsrats bezieht sich auf die städtische Jahresrechnung 2019 und wird sich nicht auf das Bewerbungsverfahren des Stadtspitals für die Spitalliste 2023 auswirken. Damit bestätigt der Regierungsrat erstmals, dass das Stadtspital in der Finanz- und Betriebsbuchhaltung unterschiedliche Abschreibungsmethoden anwenden darf. Das Bewerbungsverfahren für die Spitalliste 2023 basiert, gemäss Vorgaben der kantonalen Gesundheitsdirektion, auf der Rechnungslegungsnorm Swiss GAAP FER, welche eine Bewertung nach DCF-Methode explizit vorsieht. «Die Zusage des Regierungsrats, dass sich die Ausgangslage für das Stadtspital bezüglich Bewerbung für die Spitalliste 2023 nicht ändert, ist richtig und wichtig. Damit kann das Stadtspital wie die anderen Listenspitäler im Kanton Zürich die Bewerbungsunterlagen einreichen und sich für die Zukunft rüsten», betont Stadtrat Andreas Hauri, Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements.

Stadtrat prüft Weiterzug ans Verwaltungsgericht

Der Stadtrat ist der Auffassung, dass die Wertberichtung wie auch die für die Berechnung gewählte DCF-Methode nach Gesetz und Verordnung zulässig sind. Vom Gesetz wird nicht vorgegeben, anhand welcher Bewertungsmethode der Wertberichtigungsbedarf ermittelt werden muss. Das Handbuch für den Finanzhaushalt der Gemeinden nennt zudem mehrere Gründe, die eine Wertberichtigung gerade auf den vorliegenden Sachverhalt des Stadtspitals bezogen als notwendig bezeichnen. Der Stadtrat hat den Wertberichtigungsbedarf aufgrund der generell anerkannten und nach der für die Spitäler geltenden Rechnungslegungsnorm Swiss GAAP FER explizit erlaubten DCF-Methode mit zusätzlicher Plausibilisierung ermittelt. Auch die unabhängige, städtische Finanzkontrolle, das oberste Fachorgan für die städtische Finanzaufsicht, verlangte eine Neubewertung. Das vom Stadtrat gewählte Vorgehen wurde von der Finanzkontrolle vorbehaltlos gestützt.

Der Stadtrat wird den Beschluss des Regierungsrats vor diesem Hintergrund vertieft prüfen und danach über die weiteren Schritte entscheiden. Gegen den Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden, die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage.

Keine negativen Auswirkungen auf den Finanzhaushalt der Stadt Zürich

Die Wertberichtigung wirkte sich einmalig auf das Eigenkapital der Stadt Zürich aus und ist für das Jahr 2019 ergebnisrelevant. Müsste die Stadt Zürich die Wertberichtigung rückgängig machen, würde sich die Rechnung 2019 um die Wertberichtigung, abzüglich der regulären jährlichen Abschreibung (7,6 Millionen Franken), verbessern. Die Stadt Zürich hat 2019 mit einem Überschuss von 83,2 Millionen Franken abgeschlossen, ohne Wertberichtigung läge er bei 251,3 Millionen Franken. Um diesen Betrag würde auch das Eigenkapital steigen. Nach Abschluss der Rechnung 2020 beträgt das Eigenkapital der Stadt Zürich 1,544 Milliarden Franken. «Der Entscheid des Regierungsrats hat keine negativen Auswirkungen auf unseren Finanzhaushalt. Die Stadt Zürich bleibt finanziell voll handlungsfähig», betont Stadtrat Daniel Leupi, Vorsteher des Finanzdepartements.

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