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Das Drei-Drittel-Modell gilt auch für Mietparteien der Stadt

Medienmitteilung

Mietparteien, die Gewerberäumlichkeiten von der Stadt mieten, erhalten neu auch dann Mietzinserlasse, wenn sie von Anordnungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Covid-19-Pandemie indirekt betroffen sind.

10. Februar 2021

Auf rund 5 Millionen Franken belaufen sich die Mietzinsreduktionen und -erlasse, die Liegenschaften Stadt Zürich (LSZ) 2020 Mietenden von Geschäftsräumen gewährt hat – Mietenden, die von behördlichen Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie direkt betroffen waren. Davon entfielen rund 3 Millionen Franken auf Gastronomiebetriebe. Direkt betroffen bedeutet zum Beispiel, dass Betriebe schliessen mussten oder dass sie die Räumlichkeiten nicht im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen konnten, etwa, weil die Öffnungszeiten oder die Anzahl der Gäste beziehungsweise Kundinnen und Kunden beschränkt wurden. Mietparteien der Stadt, die indirekt, durch Umsatzeinbussen, von Anordnungen betroffen waren, aber die gemieteten Räumlichkeiten voll nutzen konnten, erhielten keine Mietzinsreduktionen (Medienmitteilung vom 27. November 2020).

Private und städtische Mietparteien gleich behandeln

Der Stadtrat (STRB 124/2021) hat am 3. Februar 2021 dem Gemeinderat einen Kredit von 20 Millionen Franken zur finanziellen Unterstützung von Gewerbebetrieben in der Stadt Zürich beantragt, die direkt oder indirekt von behördlichen Anordnungen während der zweiten Pandemie-Welle betroffen sind. Die Stadt übernimmt ein Drittel ihres Netto-Mietzinses (höchstens 8333 Franken pro Monat), wenn sich ihre Vermietenden bereit erklären, auf ein Drittel zu verzichten; das dritte Drittel bezahlt die Mietpartei (Medienmitteilung vom 4. Februar 2021).

Mietparteien, die Geschäftsräume bei der Stadt mieten, jedoch nicht direkt von behördlichen Anordnungen betroffen sind, sollen nicht schlechter gestellt werden als Mieterinnen und Mieter, die mit Privaten Mietverträge abgeschlossen haben. Die Stadt als Vermieterin wird deshalb das Drei-Drittel-Modell auch für ihre Geschäftsmieterinnen und -mieter anwenden. Der Stadtrat hat LSZ und weitere Abteilungen, die Geschäftsräume an Dritte vermieten, beauftragt, entsprechende Mietzinssenkungen zu vereinbaren. Unabhängig vom Drei-Drittel-Modell sollen die Mietzinsreduktionen für direkt betroffene Mietparteien fortgesetzt werden, die Geschäftsräume von der Stadt gemietet haben. Diese Mietzinsreduktionen belasten den vom Stadtrat beantragten Kredit nicht.

Zuständig für die Prüfung von Vereinbarungen im Rahmen des Drei-Drittel-Modells ist die Abteilung Soziale Dienste des Sozialdepartements. Sie beurteilt nach den gleichen Kriterien sowohl Vereinbarungen, die ihr private Vermieterinnen und Vermieter vorlegen, als auch solche, die die Stadt mit ihren Mietparteien getroffen hat.

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