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Umkleidezeit für Mitarbeitende der Stadt Zürich neu geregelt

Medienmitteilung

Die Stadt Zürich hat den Umgang mit Umkleidezeit als Arbeitszeit neu im Personalrecht geregelt, mit einer Zeitgutschrift oder aus sachlichen Gründen mit einer fixen Geldpauschale. Damit verbessern sich die Anstellungsbedingungen für alle Mitarbeitenden, die sich für ihre Berufsausübung am Arbeitsort zwingend umkleiden müssen.

13. Januar 2021

Der Stadtrat hat entschieden, dass die Umkleidezeit künftig als Arbeitszeit angerechnet wird. Diese Neuregelung gilt für städtische Mitarbeitende, die sich auf Anordnung der Dienstabteilung am Arbeitsort umkleiden müssen. Dieser Entscheid beinhaltet, dass die Umkleidezeit als Zeitgutschrift oder sachlich begründet als Geldpauschale von 720 Franken jährlich bei einem Vollzeitpensum abzugelten ist.

Damit verbessert die Stadt Zürich die Anstellungsbedingungen gerade für Mitarbeitende aus dem Gesundheitswesen, wo branchenüblich und bis vor kurzem die Umkleidezeit als im Lohn inbegriffen galt. Diese neue Regelung gilt aus Gründen der Gleichbehandlung für alle städtischen Mitarbeitenden, die sich am Arbeitsort umkleiden müssen.

Diese Änderung des Personalrechts soll auf den 1. Juli 2021 umgesetzt werden. Wer neu Anspruch auf diese Leistungen hat und eine bestimmte Minimaldauer für das Umkleiden benötigt, erhält rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 eine Geldpauschale ausbezahlt. Die Vorlage wurde den Departementen und den Personalverbänden zur Vernehmlassung unterbreitet.

Für diese Neuregelung werden ab 2021 jährliche Mehrkosten von mehreren Millionen Franken im tiefen zweistelligen Bereich erwartet. 

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