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Totalrevision Finanzhaushalt- und Globalbudgetverordnung

Medienmitteilung

Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat die Totalrevisionen der Finanzhaushaltverordnung und der Globalbudgetverordnung per 1. Januar 2022. Die Finanzhaushaltverordnung wird ans zwischenzeitlich geänderte kantonale Recht angepasst. Beide Verordnungen werden mit der Totalrevision redaktionell auf den neusten Stand gebracht.

30. Juni 2021

Primärer Auslöser für die vorliegend beantragte Totalrevision der Finanzhaushaltverordnung ist die Reform der kantonalen Vorgaben zum Budgetausgleich per 1. Juni 2019 (KR Nr. 27/2018), mit der die gesetzliche Pflicht aller Zürcher Gemeinden, für sich ein mittelfristiges Haushaushaltsgleichgewicht zu definieren, vom Kantonsrat aufgehoben wurde. Die Gemeinden erhalten damit die Möglichkeit, auf ihre individuelle finanzielle Situation bezogen agieren zu können. Die maximale Höhe eines Aufwandüberschusses ist in der kantonalen Gesetzgebung geregelt: Die Stadt Zürich darf demnach pro Jahr höchstens einen Aufwandüberschuss in der Höhe der budgetierten Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen zuzüglich 3 Prozent des Steuerbetrags budgetieren. Bei der Stadt entspricht dies einem planbaren Defizit von höchstens 371,1 Mio. Franken (Stand Budget 2021). In der jüngeren Vergangenheit wurde der maximal zulässige Aufwandüberschuss nie überschritten.

Mit der Totalrevision der Finanzhaushaltverordnung passt die Stadt Zürich ihre bestehenden Bestimmungen dem zwischenzeitlich geänderten kantonalen Recht an und nutzt damit den vom Kanton gewährten finanzpolitische Handlungsspielraum. Im Rahmen der Totalrevision schlägt der Stadtrat zudem formale Anpassungen vor, die jedoch keinen Einfluss auf den Finanzhaushalt haben.

Ebenfalls unterbreitet der Stadtrat dem Gemeinderat die Totalrevision der Globalbudgetverordnung. Diese wird aktualisiert und an geänderte Formalien der Finanzhaushaltverordnung angepasst. Am bewährten System von dualer Einzelkonten- und Globalbudgetierung soll festgehalten werden. Die neuen Verordnungen sollen per 1. Januar 2022 in Kraft treten.

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