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Stadt Zürich legt Beschwerde gegen Nichtgenehmigung der Rechnung 2019 ein

Medienmitteilung

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 14. April 2021 beschlossen, die per 1. Januar 2019 vorgenommene Wertberichtigung der Immobilien des Stadtspitals Triemli in der Höhe von 175,686 Millionen Franken nicht zu bewilligen und damit die Jahresrechnung 2019 der Stadt Zürich nicht zu genehmigen. Die Stadt Zürich legt gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein.

26. Mai 2021

Der Stadtrat hatte am 15. Januar 2020 beschlossen (Medienmitteilung vom 22. Januar 2020), im Jahresabschluss 2019 eine Wertberichtigung für das Bettenhaus inklusive Energie-Medienzentrale des Stadtspitals Triemli vorzunehmen. Mit der Wertberichtigung kam der Stadtrat den Anforderungen des kantonalen Gemeindegesetzes und der Aufforderung der städtischen Finanzkontrolle nach und stärkte die Wirtschaftlichkeit und Positionierung des Stadtspitals. Die Neubewertung wurde nach der «Discounted Cash Flow»-Methode (DCF-Methode) als dem massgebenden Branchenstandard vorgenommen. Die Finanzkontrolle beantragte die Genehmigung der Jahresrechnung 2019 durch den Gemeinderat nur mit der erwähnten Abschreibung.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit die Jahresrechnung 2019 geprüft. Mit Beschluss vom 14. April 2021 (Medienmitteilung Regierungsrat vom 23. April 2021 / Medienmitteilung Stadtrat vom 23. April 2021) hat er festgehalten, dass er die Jahresrechnung 2019 aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage für die vom Stadtrat vorgenommenen Abschreibung nach DCF-Methode nicht genehmigt. Hingegen hat der Regierungsrat bestätigt, dass das Stadtspital parallel dazu in ihrer Finanz- und Betriebsbuchhaltung eine Bewertung nach DCF-Methode vornehmen darf.

Nach Ansicht des Stadtrats ist die Wertberichtigung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben erforderlich und die von ihm gewählte Methode zur Abschreibung zulässig. Weder im Gemeindegesetz, der Gemeindeverordnung noch im Handbuch über den Finanzhaushalt der Zürcher Gemeinden wird die Verwendung einer spezifischen Bewertungsmethode vorgeschrieben, wenn es um die Berechnung einer Wertminderung geht. Deshalb kommt den Gemeinden bei der Wahl der Bewertungsmethode ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Der Stadtrat hat nach Prüfung des Beschlusses des Regierungsrats entschieden, gegen diesen beim Verwaltungsgericht Beschwerde einzureichen. Da es sich um eine Grundsatzfrage handelt, soll die von Regierungsrat und Stadtrat unterschiedlich beurteilte Auslegung der gesetzlichen Vorgaben durch eine unabhängige Gerichtsinstanz beurteilt werden.

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