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Abgangsentschädigungen für Behördenmitglieder neu geregelt

Medienmitteilung

Der Stadtrat beantragt mit einer Teilrevision der Verordnung über Abgangsleistungen für Behördenmitglieder dem Gemeinderat die Reduktion der entsprechenden Entschädigungen. Gleichzeitig sollen der Geltungsbereich aktualisiert sowie eine Bestimmung für die Anrechnung von Einkommen eingefügt werden.

3. November 2021

Mit den Abgangsleistungen sichert die Stadt Zürich gewählten Behördenmitgliedern eine finanzielle Absicherung für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu. Dabei sollen auch die Risiken einer Nichtwiederwahl mit möglichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden. Die aktuell gültige Verordnung über Abgangsleistungen für Behördenmitglieder blieb seit dem 1. Januar 2008 unverändert. Der Gemeinderat hat mittels Motion (GR 2018/77) eine Reduktion der Abfindungsleistungen gefordert. Der Stadtrat beantragt nun dem Gemeinderat mit der Teilrevision der Verordnung über Abgangsleistungen für Behördenmitglieder eine Reduktion der Entschädigungen.

Reduktion der Abgangsleistungen und Anrechnung Erwerbseinkommen

Der Stadtrat will das auf verschiedenen Faktoren (Alter, Anzahl Amtsjahre und Art des Ausscheidens) basierende Modell der Abgangsleistungen beibehalten. Dieses beruht auf der Annahme, dass bis zum 50. Altersjahr eine berufliche Neuorientierung durchaus möglich und zumutbar erscheint, mit zunehmendem Alter jedoch die Chancen auf eine adäquate berufliche Neuorientierung sinken.

Der Stadtrat unterscheidet hierbei zwischen drei Anspruchs-Gruppen. Die erste setzt sich zusammen aus gewählten Behördenmitgliedern, die nach vier und mehr aber weniger als acht Amtsjahren freiwillig ausscheiden. In der zweiten Gruppe befinden sich Behördenmitglieder, die ihr Amt freiwillig nach acht und mehr oder unfreiwillig nach vier und mehr aber weniger als acht Amtsjahren abgeben. Zur dritten Gruppe zählen Behördenmitglieder, die unfreiwillig nach acht und mehr Amtsjahren ausscheiden. Der Stadtrat schlägt eine Reduktion der Abgangsleistungen, insbesondere in der zweiten und dritten Anspruchs-Gruppe vor. In der ersten Anspruchs-Gruppe soll hingegen eine Plafonierung beziehungsweise Vereinfachung eingeführt werden.

Höhe der Abfindungsleistungen

Lebensalter

Anspruchs-Gruppe 1

(freiwillig mit 4 und mehr aber weniger als 8 Amtsjahren)

Anspruchs-Gruppe 2

(freiwillig mit 8 und mehr Amtsjahren oder unfreiwillig mit 4 und mehr aber weniger als 8 Amtsjahren)

Anspruchs-Gruppe 3

(unfreiwillig mit 8 und mehr Amtsjahren)

 Anspruch in Anzahl Jahresbruttolöhnen
(bisher) neu
Anspruch in Anzahl Jahresbruttolöhnen
(bisher) neu
Anspruch in Anzahl Jahresbruttolöhnen
(bisher) neu

bis 50

(0,6) 1,0

(1,5) 1,3

(1,8) 1,6

51

(0,8) 1,0

(2,0) 1,6

(2,4) 1,9

52

(1,0) 1,0

(2,5) 1,9

(3,0) 2,2

53

(1,2) 1,0

(3,0) 2,2

(3,6) 2,5

54

(1,4) 1,0

(3,5) 2,5

(4,2) 2,8

55

(1,6) 1,0

(4,0) 2,5

(4,8) 2,8

56

(1,4) 1,0

(3,5) 2,5

(4,2) 2,8

57

(1,2) 1,0

(3,0) 2,2

(3,6) 2,5

58

(1,0) 1,0

(2,5) 1,9

(3,0) 2,2

59

(0,8) 1,0

(2,0) 1,6

(2,4) 1,9

60

(0,6) 0,8

(1,5) 1,3

(1,8) 1,6

61

(0,4) 0,6

(1,0) 1,0

(1,2) 1,3

62

(0,2) 0,4

(0,5) 0,7

(0,6) 1,0

63

(–) 0,2

(–) 0,4

(–) 0,7

64

0

0,2

0,4

Tabelle 1: Höhe der Abfindungsleistungen

Im Sinne einer Angleichung an die Regelungen für das städtische Personal will der Stadtrat mit der Teilrevision eine Anrechnung von neu erzieltem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen einführen: Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sollen künftig hälftig angerechnet werden und zu entsprechenden Reduktionen der Abgangsleistungen führen.

Anspruch und Inkraftsetzung

Gemäss Geltungsbereich der Verordnung haben künftig insgesamt 37 Personen Anspruch auf Abgangsentschädigungen: Mitglieder des Stadtrats, die Ombudsperson, die oder der Datenschutzbeauftragte, die Direktorin oder der Direktor der Finanzkontrolle (neu), die Stadtamtsfrauen und Stadtammänner, die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden.

Die reduzierten Ansprüche auf Abgangsleistungen sollen für alle nach Inkrafttreten der Teilrevision gewählten Behördenmitglieder gelten. Für die bereits gewählten Behördenmitglieder soll die aktuelle Regelung bis zum Ablauf einer Übergangsfrist gelten.

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