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Verwaltungsgericht weist Beschwerde der Stadt Zürich ab

Medienmitteilung

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde der Stadt Zürich gegen den vom Regierungsrat des Kantons Zürich gefällten Entscheid, die per 1. Januar 2019 vorgenommene Wertberichtigung der Immobilien des Stadtspitals Zürich Triemli in der Höhe von 175,686 Millionen Franken nicht zu bewilligen und damit die Jahresrechnung 2019 der Stadt Zürich nicht zu genehmigen, abgewiesen. Die Stadt Zürich prüft das weitere Vorgehen.

7. Januar 2022

Der Stadtrat hat am 15. Januar 2020 (Medienmitteilung 22. Januar 2020) beschlossen, eine Wertberichtigung von 175,686 Millionen Franken für das Bettenhaus inklusive Energie-Medienzentrale des Stadtspitals Zürich Triemli vorzunehmen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 14. April 2021 (Medienmitteilung Regierungsrat vom 23. April 2021 / Medienmitteilung Stadtrat vom 23. April 2021) entschieden, dass er die Jahresrechnung 2019 aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage für die vom Stadtrat vorgenommenen Abschreibungen nach der Discounted-Cashflow-Methode nicht genehmigt. Gegen diesen Entscheid hat der Stadtrat am 25. Mai 2021 (Medienmitteilung Stadtrat vom 26. Mai 2021) beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Da es sich um eine Grundsatzfrage handelt, vertrat der Stadtrat die Haltung, dass die von Regierungsrat und Stadtrat unterschiedlich beurteilte Auslegung der gesetzlichen Vorgaben durch eine unabhängige Gerichtsinstanz zu beurteilen sei.

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts hätte eine Korrektur der Rechnung 2019 der Stadt Zürich zur Folge: Die Wertberichtigung in der Höhe von 175,686 Millionen Franken wirkte sich einmalig auf das Eigenkapital aus. Somit würde sich die Rechnung 2019 um die Wertberichtigung, abzüglich der regulären jährlichen Abschreibung (7,6 Millionen Franken), verbessern. Um diesen Betrag würde auch das Eigenkapital steigen (Ende 2020 ohne Wertberichtigung: 1,544 Milliarden Franken).

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts bezieht sich auf die städtische Jahresrechnung 2019. Er wirkt sich nicht auf das Bewerbungsverfahren des Stadtspitals für die Spitalliste 2023 aus, da von der Gesundheitsdirektion ein anderer Rechnungslegungsstandard als bei der städtischen Jahresrechnung gefordert wird. Auch hat der Entscheid keinen Einfluss auf die Fallkosten des Stadtspitals Zürich Triemli.

Der Stadtrat bedauert den Entscheid. Das Verwaltungsgericht setzt sich in seinem Entscheid nicht vertieft mit der Begründung der Stadt Zürich für die Wertberichtigung auseinander, insbesondere werden die besonderen Rahmenbedingungen und Vorgaben im Spitalwesen nicht berücksichtigt. Der Stadtrat wird den Entscheid des Verwaltungsgerichts vertieft prüfen und danach über die weiteren Schritte entscheiden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden, die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage.

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