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Inkraftsetzung Abgangsentschädigungen Behördenmitglieder

Medienmitteilung

Der Stadtrat hat die Teilrevision der Verordnung über Abgangsleistungen für Behördenmitglieder (VAB) per 1. September 2022 in Kraft gesetzt.

6. Juli 2022

Der Stadtrat hat im letzten Jahr dem Gemeinderat mit einer Teilrevision der Verordnung über Abgangsleistungen für Behördenmitglieder die Reduktion der entsprechenden Entschädigungen vorgeschlagen (Medienmitteilung 3. November 2021). Der Gemeinderat hat die Vorlage am 13. April 2022 mit einigen Änderungen verabschiedet (GR Nr. 2021/412). Nach Ablauf der Referendums- und Rechtsmittelfristen am 20. Juni 2022 ist der Beschluss rechtskräftig. Der Stadtrat hat die Teilrevision per 1. September 2022 in Kraft gesetzt.

Mit den Abgangsleistungen sichert die Stadt Zürich gewählten Behördenmitgliedern eine finanzielle Absicherung für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu. Dabei sollen auch die Risiken einer Nichtwiederwahl mit möglichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden.

Änderungen des Gemeinderats

Der Gemeinderat hat Änderungen im Geltungsbereich, der Höhe der Abfindungsleistungen, der Anrechnung des neu erzielten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sowie bezüglich der Frist der Übergangsbestimmungen vorgenommen und beschlossen.

Die Ombudsperson und die oder der Datenschutzbeauftragte wurden aus dem Geltungsbereich gestrichen, die Direktorin oder der Direktor der Finanzkontrolle wurde nicht ergänzt. Damit haben neu 34 Personen Anspruch auf Abgangsentschädigungen: Mitglieder des Stadtrats, die Stadtamtsfrauen und Stadtammänner, die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden. Gleichzeitig hat der Gemeinderat eine Motion (GR Nr. 2022/89) überwiesen, mit der der Stadtrat beauftragt wird, den Geltungsbereich der VAB künftig einzig auf die Mitglieder des Stadtrats zu beschränken.

Die Höhe der Abfindungsleistungen wurde im Vergleich zum Vorschlag des Stadtrats weiter reduziert. Zudem hat der Gemeinderat die erste Spalte «freiwillig mit vier und mehr aber weniger als acht Amtsjahren» gänzlich gestrichen.

Neue Höhe der Abfindungsleistungen nach Beschluss Gemeinderat und Inkraftsetzung Stadtrat

Lebensalter

Anspruchs-Gruppe 1

(freiwillig mit 4 und mehr aber weniger als 8 Amtsjahren)

Anspruchs-Gruppe 2

(freiwillig mit 8 und mehr Amtsjahren oder unfreiwillig mit 4 und mehr aber weniger als 8 Amtsjahren)

Anspruchs-Gruppe 3

(unfreiwillig mit 8 und mehr Amtsjahren)

 

Anspruch in Anzahl Jahresbruttolöhnen (Vorschlag Stadtrat) definitiver Wert

bis 50

(1,0) 0

(1,3) 0,3

(1,6) 0,6

51

(1,0) 0

(1,6) 0,6

(1,9) 0,9

52

(1,0) 0

(1,9) 0,9

(2,2) 1,2

53

(1,0) 0

(2,2) 1,2

(2,5) 1,5

54

(1,0) 0

(2,5) 1,5

(2,8) 1,8

55

(1,0) 0

(2,5) 1,5

(2,8) 1,8

56

(1,0) 0

(2,5) 1,5

(2,8) 1,8

57

(1,0) 0

(2,2) 1,2

(2,5) 1,5

58

(1,0) 0

(1,9) 0,9

(2,2) 1,2

59

(1,0) 0

(1,6) 0,6

(1,9) 0,9

60

(0,8) 0

(1,3) 0,6

(1,6) 0,6

61

(0,6) 0

(1,0) 0,6

(1,3) 0,6

62

(0,4) 0

(0,7) 0,6

(1,0) 0,6

63

(0,2) 0

(0,4) 0,4

(0,7) 0,6

64

(0)    0

(0,2) 0,2

(0,4) 0,4

Abbildung 1: neue Höhe der Abfindungsleistungen nach Beschluss Gemeinderat und Inkraftsetzung Stadtrat.

Weiter hat der Gemeinderat beschlossen, dass neu erzieltes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen künftig vollständig angerechnet wird. Ebenso hat er die Frist der Übergangsbestimmungen angepasst: Die bisherigen Ansprüche und Voraussetzungen gelten für die bei Inkrafttreten gewählten Behördenmitglieder bis zum Ablauf der aktuellen Amtsdauer, sofern die Dauer noch mehr als die Hälfte beträgt.

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