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Lebenssituationen

Steuerpflicht / Steuerbemessung

Grundsätzlich sind Sie in der Stadt Zürich als natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig

  • wenn Sie volljährig sind und Ihren Wohnsitz in der Stadt Zürich haben
  • wenn Sie im Verlauf des Kalenderjahres von einer schweizerischen Gemeinde oder vom Ausland in die Stadt Zürich gezogen sind und am 31. Dezember immer noch hier Wohnsitz haben

Sie deklarieren in Ihrer Steuererklärung sämtlich erzielte Einkünfte während der entsprechenden Steuerperiode.

Grundsätzlich sind Sie in der Stadt Zürich als natürliche Person beschränkt steuerpflichtig wenn Sie volljährig sind und Ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Zürich haben, jedoch eine Liegenschaft oder eine Betriebsstätte in der Stadt Zürich haben (sofern Sie innerhalb vom Kanton Zürich Ihren Wohnsitz haben, wird die Steuerausscheidung durch Ihre Wohnsitzgemeinde vorgenommen).

Sie deklarieren in Ihrer Steuererklärung sämtlich erzielte Einkünfte für die Liegenschaft oder Betriebsstätte in der Stadt Zürich während der entsprechenden Steuerperiode.

Umzug innerhalb der Stadt Zürich

Bei einem Umzug innerhalb der Stadt Zürich muss die Adressänderung beim zuständigen Kreisbüro gemeldet werden. Eine zusätzliche Meldung an das Steueramt ist nicht notwendig.

Zuzug

Zuzug aus der Schweiz

Bei einem Wohnsitzwechsel in der Schweiz haben Sie die Steuern für das ganze Jahr in demjenigen Kanton resp. in derjenigen Gemeinde zu bezahlen, in welchem sie am 31. Dezember wohnhaft sind.

Bezahlte Steuern des früheren Wohnsitzkantons resp. der früheren Wohnsitzgemeinde müssen zurückbezahlt werden. Eine Aufteilung auf verschiedene Kantone resp. Gemeinden findet nur statt, wenn wirtschaftliche Verhältnisse (z.B. Betriebsstätte oder Liegenschaftenbesitz) in mehreren Kantonen bestehen.

Zuzug aus dem Ausland

Die Steuerpflicht in Zürich beginnt mit dem Zuzugsdatum. Sofern Sie am 31. Dezember noch in der Stadt Zürich wohnhaft sind, erhalten Sie im Frühjahr des Folgejahres eine Steuererklärung der Stadt Zürich. Sie sind ab dem Zuzug aus dem Ausland in Zürich steuerpflichtig und deklarieren in Ihrer Steuererklärung sämtliche Einkünfte, die Sie nach dem Zuzug erzielt haben.

Wegzug

Wegzug in eine schweizerische Gemeinde

Die Steuerpflicht in der Stadt Zürich endet rückwirkend auf das Ende der Steuerperiode des Vorjahres. Sie sind im Wegzugsjahr nicht mehr in der Stadt Zürich steuerpflichtig.

Sie erhalten von uns eine Schlussabrechnung. Dabei werden Ihnen bereits geleistete Zahlungen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres und gutgeschriebene Verrechnungssteuer mit Fälligkeiten des Vorjahres (gültig bis zur Steuerperiode 2017) und allfälligen Zinsen zurückerstattet. Wenn aus den Vorjahren noch Steuerausstände bestehen, kann anstelle einer Auszahlung eine Umbuchung auf die Vorjahre erfolgen.

Die Steuererklärung für das Wegzugsjahr wird Ihnen im folgenden Kalenderjahr durch die Zuzugsgemeinde zugestellt.

Wegzug ins Ausland

Mit dem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht in der Stadt Zürich. Es werden sämtliche Steuern (auch provisorische) zur Zahlung fällig.

Bitte nehmen Sie vor Ihrem Wegzug ins Ausland telefonisch oder persönlich mit uns Kontakt auf, damit wir das weitere Vorgehen, auf Ihre persönlichen Bedürfnisse abgestimmt, besprechen können. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen.

Mündigkeit

Steuerpflichtige, die im Verlauf einer Steuerperiode volljährig geworden sind, erhalten in diesem Jahr erstmals eine provisorische Rechnung und haben im darauf folgenden Kalenderjahr erstmals eine Steuererklärung einzureichen. - Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

Heirat / eingetragene Partnerschaft

Im Jahr der Heirat erfolgt die Besteuerung für das gesamte Jahr gemeinsam. Sie erhalten im Heiratsjahr automatisch eine neue, gemeinsame Zahlungsempfehlung mit dem Verheiratetentarif und eine gemeinsame Steuererklärung.

Die Besteuerung bei der eingetragenen Partnerschaft erfolgt im Jahr der Eintragung für das gesamte Jahr wie bei der Heirat gemeinsam. Die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe hat keine steuerlichen Auswirkungen, da bereits eine gemeinsame Besteuerung besteht. 

Nachträgliche ordentliche Veranlagung zur Quellensteuerpflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine quellensteuerpflichtige Person dem Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstehen. Dabei werden die geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern aufgrund der Angaben in der ausgefüllten Steuererklärung ermittelt und veranlagt. Bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentlichen Steuern von Bund, Kanton, Gemeinden und Kirchen angerechnet.

Es wird dabei zwischen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen und der nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag unterschieden.

Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Detaillierte Informationen und den elektronischen Antrag finden Sie auf der Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung wird unter folgenden Bedingungen von Amtes wegen durchgeführt:

Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich

  • wenn im Kalenderjahr aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsverhältnis) ein Bruttojahreseinkommen von mindestens Fr. 120 000.– erzielt wird
  • wenn Verrechnungssteuerguthaben zurückgefordert werden
  • wenn die nicht quellensteuerpflichtigen Einkünfte (z. B. Wertschriften- oder Liegenschaftserträge) mindestens Fr. 3 000.– betragen
  • wenn das steuerpflichtige Vermögen (z. B. Wertschriften, Liegenschaften) von Einzelpersonen mindestens Fr. 80 000.– bzw. das steuerpflichtige Vermögen von gemeinsam Steuerpflichtigen mindestens Fr. 160 000.– beträgt

Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Ansässigkeit im Ausland

  • wenn stossende Verhältnisse vorliegen.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie Partner von eingetragenen Partnerschaften werden gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Quellensteuerpflichtige Personen, die nicht von Amtes wegen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, können bis am 31. März des Folgejahres die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung beantragen.

Dies können beispielsweise folgende Abzüge sein:

  • Effektive Berufskosten (inkl. Wochenaufenthaltskosten)
  • Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse BVG / 2. Säule)
  • Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
  • Selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten bis maximal Fr. 12 000.–/Jahr
  • Kosten für die Drittbetreuung von Kindern
  • Alimentenzahlungen
  • Schuldzinsen
  • Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten

Die Verfahrensvoraussetzungen für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich und quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland sind unterschiedlich und finden Sie auf der Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich.

Der Antrag auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung müssen Sie elektronisch einreichen. Für die elektronische Einreichung steht Ihnen die Anwendung eQuest unter ZHServices zur Verfügung. 

Wochenaufenthalter und Wochenaufenthalterinnen haben ihren Wohnsitz grundsätzlich ausserhalb der Stadt Zürich. Aufgrund der Arbeitssituation oder wegen einer Ausbildung wird die Stadt Zürich als zweiten Aufenthaltsort gewählt.

Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter wohnen nur an ihren Arbeits- oder Studientagen in Zürich: an arbeitsfreien Tagen kehren sie an ihren bisherigen Wohnsitz zurück. Wochenaufenthalte sind grundsätzlich nur vorübergehende Lösungen. 

Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz (Ort, wo die Steuern bezahlt werden) dort, wo die stärksten wirtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen bestehen (Lebensmittelpunkt). Der steuerrechtliche Wohnsitz ist nicht zwingend an dem Ort, wo der Heimatschein hinterlegt ist.

Nach der Anmeldung beim Personenmeldeamt erhalten Sie vom Steueramt einen Fragebogen zur Abklärung Ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes, in welchem Sie über Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen zur Stadt Zürich sowie zu Ihrer Wohnsitzgemeinde Auskunft geben müssen. Bei Bedarf können Sie anschliessend für ergänzende Angaben zu einem persönlichen Gespräch eingeladen werden. Danach wird über Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz entschieden.

Wichtig zu wissen ist, dass diese Abklärungen beim Steueramt unabhängig vom Personenmeldeamt erfolgen.

Trennung, Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Bei Trennung, Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Verlauf einer Steuerperiode werden die Ehegatten resp. die Partner und Partnerinnen rückwirkend ab dem 1. Januar dieser Steuerperiode getrennt besteuert und haben entsprechend je eine separate Steuererklärung einzureichen.

Zahlungen, die bis zum Datum der Trennung, Scheidung oder Auflösung an die gemeinsame für das Ehepaar resp. für die Partner und Partnerinnen ausgestellte Steuerrechnung geleistet wurden, werden gemäss § 180 StG bis zum Datum der Trennung beiden Ehegatten resp. Partner und Partnerinnen je zur Hälfte gutgeschrieben.

Falls das Ehepaar resp. die Partner und Partnerinnen eine andere Aufteilung der Zahlungen wünschen, benötigen wir eine schriftliche Mitteilung, welche von beiden Steuerpflichtigen unterzeichnet sein muss.

Todesfall

Mit dem Tod einer steuerpflichtigen Person endet ihre Steuerpflicht. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todesdatum müssen die Erben eine Steuererklärung einreichen (sog. «unterjährige Steuererklärung»).

Ist die verstorbene Person verheiratet oder lebt sie in einer anerkannten Partnerschaft, wird die bestehende gemeinsame Steuerpflicht auf das Todesdatum hin beendet. Der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder der überlebende Partner/die überlebende Partnerin werden ab dem Folgetag als Einzelpersonen besteuert. Demzufolge sind im Todesjahr zwei Steuererklärungen einzureichen - eine Steuererklärung für die Zeit der gemeinsamen Steuerpflicht vom 1. Januar bis und mit dem Todesdatum und eine Steuererklärung für den Zeitraum der Einzelsteuerpflicht des überlebenden Ehegatten/Ehegattin resp. des Partners/der Partnerin ab Folgetag bis zum Jahresende.

Nachdem der Tod einer Person beim Bestattungsamt der Stadt Zürich gemeldet worden ist, wird das Steueramt entsprechend benachrichtigt. Das Steueramt der Stadt Zürich kann in der Folge das Inventarverfahren durchführen.

Inventarverfahren

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz in der Stadt Zürich hat die Inventarbehörde des Steueramts in der Regel innert zwei Wochen nach dem Todestag das Inventarverfahren einzuleiten. Das Inventarverfahren umfasst:

  • Inventarfragebogen
  • Tresoröffnungsprotokoll
  • Unterjährige Steuererklärung für das Todesjahr (wird später und separat versandt)

Im Inventarverfahren werden die steuerrechtlich relevanten Umstände des Todesfalles erhoben. Ist kein oder nur geringfügiges Vermögen vorhanden, so gelangt ein abgekürztes Verfahren zur Anwendung und es muss lediglich die unterjährige Steuererklärung für das Todesjahr eingereicht werden.

Das Inventarverfahren wird - von Einzelfällen abgesehen - ausschliesslich schriftlich durchgeführt und beschränkt sich auf das Ausfüllen der zugestellten Formulare.

Das Inventarverfahren ist Grundlage für:

  • die korrekte Erhebung der Erbschaftssteuer
  • die korrekte Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer
  • die Durchführung eines allfälligen Nachsteuer- und Bussenverfahrens
  • die korrekte Versteuerung der angefallenen Erbschaft, da die Erben für den Vermögensanfall und die daraus resultierenden Einkünfte ab dem Todesdatum steuerpflichtig werden

Ausserdem kann das durchgeführte Inventarverfahren den Erben helfen, die Erbteilung vorzunehmen. Die Erbteilung ist im Kanton Zürich ausschliesslich Sache der Erben; eine Mitwirkung der Steuerbehörden erfolgt nicht.

Bitte beachten Sie, dass für Vorsprachen bei der Inventarisation eine Voranmeldung zwingend notwendig ist.

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