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Ratenzahlung / Stundung

stadt-zuerich.ch/raten-steuern

Ratenzahlung / Stundung bei definitiver Rechnung

Kann nach Erhalt der definitiven Schlussrechnung die Zahlungsfrist von 30 Tagen nicht eingehalten werden, kann das Steueramt bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für den Ausstand eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlungen oder Stundung) bewilligen.

Ratenzahlungen oder Stundungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden. 

Gesuche um Ratenzahlung oder Stundung sind innert der 30-tägigen Zahlungsfrist nach Erhalt der Schlussrechnung zu stellen. 

Verfahrensrecht / Verzugszinsen

Ratenzahlung / Stundung bei provisorischer Rechnung

Für provisorische Staats- und Gemeindesteuern ist keine formelle Ratenzahlungsvereinbarung oder Stundung notwendig. Sie können für Ihre Teilzahlungen den leeren Einzahlungsschein verwenden, welchen Sie per Post mit der provisorischen Rechnung (Zahlungsempfehlung) des entsprechenden Steuerjahres erhalten haben.

Der leere Einzahlungsschein kann im E-Banking mehrmals verwendet werden. Für die Bestellung weiterer leerer Einzahlungsscheine füllen Sie bitte das Online-Formular im folgenden Link aus.

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