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Verfahrensrecht / Rechtsmittel

Keine Steuererklärung eingereicht

Jedes Jahr erhalten Sie die Aufforderung, bis 31. März Ihre vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ist es nicht möglich, diesen Termin einzuhalten, so gibt es die Möglichkeit, vor dem 31. März ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen.  
 
Wenn Sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben, werden Sie durch das Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Zusätzlich können Sie wegen Verletzung der Verfahrenspflichten mit einer Busse (in schweren Fällen und im Wiederholungsfall bis CHF 10 000) bestraft werden. Falls Sie zu niedrig eingeschätzt wurden, riskieren Sie zudem, dass gegen Sie ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung durchgeführt wird.
 
Gegen eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen können Sie innert der Frist schriftlich Einsprache erheben, indem Sie das Versäumte (Einreichung einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung mit sämtlichen Belegen) nachholen.

Nicht einverstanden mit der definitiven Einschätzung Ihrer Steuererklärung

Falls Sie nicht einverstanden sind mit der definitiven Einschätzung Ihrer Steuererklärung, haben Sie die Möglichkeit, beim Kantonalen Steueramt Zürich schriftlich und innert 30 Tagen Einsprache zu erheben. Die entsprechenden Hinweise können Sie dem Einschätzungsentscheid entnehmen.

Nicht einverstanden mit der unveränderten Genehmigung Ihrer Steuererklärung

Falls Sie nicht einverstanden sind mit der definitiven Einschätzung Ihrer Steuererklärung, haben Sie die Möglichkeit, beim Kantonalen Steueramt Zürich schriftlich und innert 30 Tagen Einsprache zu erheben. Die entsprechenden Hinweise können Sie dem Einschätzungsentscheid entnehmen.

Nicht einverstanden mit der Steuerrechnung

Falls Sie nicht einverstanden sind mit unserer definitiven Schlussrechnung, haben Sie die Möglichkeit, beim Steueramt der Stadt Zürich schriftlich und innert 30 Tagen Einsprache zu ergeben. Die entsprechenden Hinweise entnehmen Sie Ihrer Schlussrechnung.

Zahlungspflichten bei laufender Einsprache

Wenn Sie Einsprache gegen eine Einschätzung erhoben haben, wird die bereits durch uns versandte Schlussrechnung damit nicht hinfällig, es erfolgen jedoch während der Dauer des Verfahrens keine Inkassomassnahmen. Wir empfehlen Ihnen, wegen der laufenden Zinsen den auf der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag dennoch einzuzahlen. Nur bei einer Gutheissung Ihrer Einsprache wird aufgrund der neuen Faktoren eine neue, korrigierte Schlussrechnung ausgestellt, und die Zinsen werden neu berechnet.

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