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Quellensteuer für Personen mit Wohnsitz im Ausland

Quellensteuerpflichtig sind folgende Personen gemäss QVO II (kantonale Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz vom 21. Oktober 2020), wenn sie:

  • als Künstler, Sportler oder Referenten eine Gage aus einer Veranstaltung in der Schweiz erhalten;
  • als Mitglied der Verwaltung oder der Geschäftsführung einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz ein Verwaltungsratshonorar, Sitzungsgelder oder Tantiemen beziehen;
  • Renten oder Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz erhalten;
  • Zinsen erhalten, die durch Liegenschaften in der Schweiz grundpfandrechtlich gesichert sind.

Formulare, Merkblätter und rechtliche Grundlagen finden Sie auf den Seiten des Kantonalen Steueramts.

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