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FAQ und weitere Steuerthemen

stadt-zuerich.ch/steuern-faq

Steuerfuss

Natürliche Person - Allgemeine Informationen

Wann spricht man von einer natürlichen Person?

Als natürliche Person wird in rechtlicher Hinsicht der Mensch in seiner Eigenschaft als Träger von Pflichten und Rechten bezeichnet. Steuerpflichtige natürliche Personen sind Menschen, die einer Steuerpflicht unterliegen, wie z.B. grundsätzlich in der Stadt Zürich wohnhafte Bürger*innen.

Wann bin ich in der Stadt Zürich unbeschränkt steuerpflichtig?

Grundsätzlich sind Sie in der Stadt Zürich als natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig

  • wenn Sie volljährig sind und Ihren Wohnsitz in der Stadt Zürich haben
  • wenn Sie im Verlauf des Kalenderjahres von einer schweizerischen Gemeinde oder vom Ausland in die Stadt Zürich gezogen sind und am 31. Dezember immer noch hier Wohnsitz haben

Gibt es einen Online-Service für natürliche Personen?

Das Steueramt der Stadt Zürich bietet über «Mein Konto» den Online-Service «Steuern verwalten» an. 

Natürliche Person - Steuererklärung

Wo finde ich die Informationen zum Ausfüllen der Steuererklärung?

Auf unserer Webseite haben wir unter Steuererklärung die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich.

Wo kann ich die Frist für die Einreichung der Steuererklärung verlängern?

Natürliche Personen - Steuerrechnungen

Was ist der Unterschied von Staats- und Gemeindesteuern zur direkten Bundessteuer?

Die Erhebung und das Inkassoverfahren der Staats- und Gemeindesteuern erfolgt durch das Steueramt der Stadt Zürich. 

Die Erhebung und das Inkassoverfahren für die direkte Bundessteuer erfolgt ausschliesslich über die Dienstabteilung Inkasso des Kantonalen Steueramts Zürich. Für die direkte Bundessteuer bietet das Kantonale Steueramt Zürich einen Online-Schalter an.

Wann erhalte ich die provisorische Rechnung?

Die provisorische Rechnung (Zahlungsempfehlung) erhalten Sie jeweils im Frühjahr der entsprechenden Steuerperiode (die provisorische Rechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2023 erhalten Sie beispielsweise im Frühjahr 2023).

Die provisorische Rechnung wird aufgrund der Steuerzahlen aus den Vorjahren oder aufgrund einer Schätzung erstellt.

Wann erhalte ich die definitive Rechnung?

Die definitive Schlussrechnung erhalten Sie nach Vorliegen Ihrer definitiven Steuerfaktoren i.d.R. nach Prüfung Ihrer eingereichten Steuererklärung.

Die definitive Schlussrechnung kann aufgrund Ihrer eingereichten Steuererklärung, aufgrund eines Einschätzungsentscheides (Entscheid mit den Änderungen zur eingereichten Steuererklärung), aufgrund eines Vorschlages im Einschätzungsverfahren oder bei Nichteinreichung der Steuererklärung aufgrund eines Einschätzungsentscheides nach pflichtgemässem Ermessen erfolgen.

Werden die Steuerfaktoren in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt auch eine angepasste definitive Rechnung.

Juristische Person

Juristische Personen sind Organisationsformen, die wie natürliche Personen Träger von Rechten und Pflichten sind. Es handelt sich in der Regel um Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen und unter gegebenen Voraussetzungen steuerpflichtig sind.

Vollmacht Steuerangelegenheiten

Vollmacht in allen Steuerangelegenheiten zur Vertretung vor allen Behörden und Instanzen, zur Erhebung und Führung von Einsprachen und Rekursen, zur Ergreifung von Rechtsmitteln aller Art, sowie zum Abschluss von Vergleichen, mit dem Recht der Substitution.

Gesuch um Sperrung der Daten im Steuerregister

Gemäss § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) können Steuerpflichtige ihre Daten im Steuerregister der Stadt Zürich jederzeit sperren lassen.
Das ausgefüllte Formular ist an das Steueramt der Stadt Zürich, Werdstrasse 75, Postfach, 8010 Zürich zu senden.

Steuerausweis

Steuerausweise gemäss § 122 des Steuergesetzes (StG) können ungeachtet einer Datensperre ausgestellt werden, sofern die gesuchstellende Person dem Gemeindesteueramt glaubhaft macht, dass sie durch die Datensperre in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem betreffenden Steuerpflichtigen behindert wird.

Die Kriterien zur Beurteilung von berechtigten Anfragen finden sich in der entsprechenden Weisung der Finanzdirektion über die Führung der Steuerregister.

Das Gesuch um Ausstellung des Steuerausweises wird dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme unterbreitet (§ 122 Abs. 3 StG).

Liegenschaftenverkauf – Grundstückgewinnsteuern

Der Kanton Zürich kennt seit der Steuerperiode 2005 nur noch die Grundstückgewinnsteuer. Die Handänderungssteuer wurde mit einer Volksabstimmung per 1. Januar 2005 abgeschafft.

Das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen vor, dass die Kantone oder Gemeinden die Verkaufsgewinne von Grundstücken / Immobilien besteuern müssen.

Im Kanton Zürich gelangt bei der Besteuerung von Grundstückgewinnen das sogenannte «monistische System» zur Anwendung. Dies bedeutet, dass sämtliche Grundstückgewinne - unabhängig, ob aus der Veräusserung von Privat- oder Geschäftsvermögen - von der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Die Gewinne werden dabei von der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer ausgenommen.

Aufgaben des Steueramts

Das Steueramt ist für den Vollzug der Staats- und Gemeindesteuern von natürlichen und juristischen Personen auf kommunaler Ebene zuständig. Zum Aufgabengebiet gehören unter anderem die Führung der Steuerregister, die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens einschliesslich Mahnwesen, die Vornahme des Grossteils der Steuereinschätzungen von unselbstständig erwerbenden natürlichen Personen sowie das gesamte Steuerinkasso.

Für juristische Personen werden das Steuererklärungsverfahren und die Veranlagung zentral durch das Kantonale Steueramt Zürich vorgenommen.

Im Weiteren obliegt dem Steueramt die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer.

Aufgabenteilung der Steuerämter

In der Schweiz dürfen sowohl der Bund, die Kantone als auch die Gemeinden Steuern erheben.
 
Das Steueramt der Stadt Zürich ist bezüglich natürlichen Personen unter anderem für folgende Aufgaben zuständig:

  • Wir führen das Steuerregister aller Steuerpflichtigen in der Stadt Zürich
  • Wir stellen den Versand der Steuererklärungsformulare sicher
  • Wir versenden zu Beginn jedes Kalenderjahres eine provisorische Rechnung / Zahlungsempfehlung für die Staats- und Gemeindesteuern für das aktuelle Kalenderjahr
  • Wir wirken mit im Einschätzungsverfahren für Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern und schätzen einen Grossteil der Steuerpflichtigen ein
  • Wir versenden die definitive Schlussrechnung für Staats- und Gemeindesteuern
  • Wir führen das Inkassoverfahren für Staats- und Gemeindesteuern durch
  • Wir bearbeiten die Einsprachen gegen Schlussrechnungen für Staats- und Gemeindesteuern sowie gegen unsere Inkassoentscheide

Das Kantonale Steueramt Zürich ist unter anderem für folgende Aufgaben zuständig:

  • Durchführung des Einschätzungsverfahren für Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern der verbleibenden Steuererklärungen
  • Bearbeitung der Einsprachen, Rekurse und Beschwerden gegen Einschätzungsentscheide der Stadt Zürich sowie des Kantons
  • Versand der Bundessteuerrechnungen
  • Durchführung des Inkassoverfahrens für die direkte Bundessteuer  

Steuerrückforderung bei Rückzahlung von Wohneigentumsvorbezügen

Für die Rückerstattung der Steuern auf Wohneigentumsvorbezügen ist von der steuerpflichtigen Person innert drei Jahren nach Wiedereinzahlung ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat.
 
Das Gesuch ist für die Rückforderung von Staats- und Gemeindesteuern zu richten an:

Steueramt Stadt Zürich
Werdstrasse 75
Postfach
8010 Zürich


Das Gesuch ist für die Rückforderung der direkten Bundessteuer zu richten an:

Kantonales Steueramt Zürich
Dienstabteilung Inkasso
Postfach
8090 Zürich

 
Dem Gesuch ist je eine Bescheinigung beizulegen über:

  • die Rückzahlung, wobei die Vorsorgeeinrichtung hier für das offizielle Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Formular WEF) zu verwenden hat. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen Person eine Kopie dieser Bescheinigung für die Rückforderung zu

  • das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (gestützt auf einen Registerauszug der Eidgenössischen Steuerverwaltung)

  • den an das Steueramt der Stadt Zürich bzw. den Bund entrichteten Steuerbetrag.

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