Mietbedingungen für städtische Wohnungen
Wer sich für eine städtische Wohnung bewirbt oder bereits in einer städtischen Wohnung lebt, muss verschiedene Vorschriften erfüllen. Die Vorgaben für Mietende sind im Mietreglement geregelt.
Die Stadt Zürich vermietet gemeinnützige Wohnungen in zwei Kategorien: freitragende Wohnungen und subventionierte Wohnungen. Für die beiden Kategorien gelten zum Teil unterschiedliche Mietbedingungen.
Freitragende Wohnungen
Das gilt für Mietende von freitragenden Wohnungen
Als «freitragend» gilt eine Wohnung in der Stadt Zürich, wenn sie nicht subventioniert ist. Bei freitragenden Wohnungen gilt das Prinzip der Kostenmiete. Konkret bedeutet dies, dass aus den Mieteinnahmen keine Gewinne entstehen und die Mietenden nur die effektiv anfallenden Kosten bezahlen.
- Zimmerzahl minus eins = Mindestpersonenzahl
Beispiel: In einer 4,5-Zimmer-Wohnung müssen mindestens drei Personen leben.
Das massgebende Einkommen (steuerbares Einkommen plus ein Zehntel des steuerbaren Vermögens über 200 000 Franken) aller Personen im Haushalt darf beim Mietbeginn höchstens viermal so hoch sein wie der Brutto-Jahresmietzins. Im laufenden Mietverhältnis darf es auf das Sechsfache ansteigen.
Beispiel Einkommenslimiten für Mietende
Beispiel Mietzins brutto | Massgebendes Einkommen bei Bezug | Massgebendes Einkommen im laufenden Mietverhältnis | |
---|---|---|---|
2,5-Zimmer-Wohnung | 950 Franken | 45 600 Franken | 68 400 Franken |
4,5-Zimmer-Wohnung | 1380 Franken | 66 240 Franken | 99 360 Franken |
Städtische Wohnungen dürfen nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden. Spätestens auf den Mietbeginn müssen Mietende den zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz in die Stadt Zürich verlegen. Ausgenommen sind Personen in Ausbildung, die als Wochenaufenthalter*in angemeldet sind. Diese Ausnahmeregelung gilt während maximal sechs Jahren.
Subventionierte Wohnungen
Das gilt für Mietende von subventionierten Wohnungen
Subventionierte Wohnungen sind für Menschen mit geringem Einkommen vorgesehen. Ein Teil der Kosten dieser Wohnungen wird durch die Stadt Zürich gedeckt. Für subventionierte Wohnungen gelten zusätzliche Richtlinien.
- Zimmerzahl minus eins = Mindestpersonenzahl
Beispiel: In einer 4,5-Zimmer-Wohnung müssen mindestens drei Personen leben.
Das steuerbare Einkommen aller Personen im Haushalt darf zusammengerechnet bestimmte Höchstwerte nicht übersteigen. Diese werden jährlich angepasst.
Einkommenslimiten
Steuerbares Einkommen bei Bezug | Steuerbares Einkommen ab 4 Jahren nach Bezug | |
---|---|---|
1 Person | 53 000 Franken | 59 400 Franken |
2 Personen und mehr | 62 600 Franken | 71 000 Franken |
Das steuerbare Vermögen aller Personen im Haushalt darf zusammengerechnet nicht mehr als 200 000 Franken betragen.
Mietende subventionierter Wohnungen müssen unmittelbar vor Mietbeginn mindestens zwei Jahre im Kanton Zürich gelebt haben. Eine allfällige Zeit als Wochenaufenthalter*in wird nicht angerechnet. Auch können Wochenaufenthalter*innen keine subventionierten Wohnungen mieten.
Mietende subventionierter Wohnungen müssen entweder die Schweizer Staatsbürgerschaft oder eine Niederlassungs- bzw. Daueraufenthaltsbewilligung haben.
- Weiterführende Informationen Informationen und Merkblätter (Wohnbauförderung Kanton Zürich)