Wohnbauförderung
Die Stadt Zürich fördert seit 1907 gemeinnützigen Wohnraum. In Zusammenarbeit mit Baugenossenschaften, Stiftungen und Vereinen, die Wohnungen günstig vermieten.
Mietzinskontrolle
Mit Gemeindebeschluss wurden 1924 die Grundsätze betreffend die Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungsbaus festgelegt. Für gemeinnützige Wohnbauträgerschaften, die von der Stadt Zürich unterstützt werden, gilt das Mietzinsreglement, das in einigen wesentlichen Punkten vom geltenden Mietrecht abweicht. Der grösste Teil dieser Wohnungen ist nicht oder heute nicht mehr subventioniert.
Instrumente zur Unterstützung:
- Abgabe von Land im Baurecht
- Beteiligung am Genossenschaftskapital
- Restfinanzierungsdarlehen zu günstigen Konditionen
Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen kontrolliert die Nettomietzinsen (ohne Nebenkosten) gemäss Mietzinsreglement. Das Finanzdepartement ist zudem erste Instanz bei Mietzinsbeschwerden. Wohnungen, die der Kanton Zürich mitsubventioniert, unterliegen der kantonalen Mietzinskontrolle.
Kostenmiete
Mietzinse nach städtischem Reglement orientieren sich an der sogenannten Kostenmiete. Mit der Kostenmiete werden die Schuldzinsen und die Verwaltungskosten beglichen, der Unterhalt und Werterhalt der Liegenschaften sowie die Rückstellungen zur Erneuerung sichergestellt. Mittel- bis langfristig bewirkt die Kostenmiete deutlich günstigere Mieten als bei vergleichbaren Objekten auf dem Wohnungsmarkt.
Subventionierter Wohnungsbau
Zur gezielten Verbilligung der Mietzinse werden zinslose Darlehen (Subventionen) oder Beiträge der öffentlichen Hand gesprochen. Über 6700 Wohnungen in der Stadt Zürich sind subventioniert.
- Je nach Bestimmungszweck werden die Wohnungen an Familien, Personen über 60 Jahren, Jugendliche in Ausbildung, Menschen mit Behinderungen oder alleinstehende Personen vermietet.
- Die Wohnungen sind ausschliesslich für Personen mit geringem Einkommen reserviert.
- Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen kontrolliert periodisch die Einhaltung der Subventionsbestimmungen. Diese beinhalten Vorgaben zu Mindestbelegung der Wohnung, sowie zu Einkommen und Vermögen der Bewohnenden.
Zweckerhaltung
Subventionierte Wohnungen sollen an Menschen vermietet werden, die sie am nötigsten brauchen. Dies sind vor allem Familien, Personen über 60 Jahren, Jugendliche in Ausbildung, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit geringem Einkommen. Details hierzu sind im städtischen Zweckerhaltungsreglement festgehalten.
Eine subventionierte Wohnung kann nur beansprucht werden, solange die Subventionsbestimmungen wie Einkommen, Vermögen und Belegung eingehalten werden. Ein Merkblatt des Kantons Zürich fasst die Bestimmungen in Kurzform zusammen (siehe «Formulare und Merkblätter»).
Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen prüft, ob die subventionierten Wohnungen korrekt vermietet sind. Dazu werden periodisch Kontrollen durchgeführt und zusammen mit den Wohnbauträgerschaften entsprechende Massnahmen umgesetzt.
Formulare und Informationen für Bauträger und Mieter*innen
Formulare und Informationen für Baurechtsnehmende
Siedlungen im Baurecht
Bei gemeinnützigen Bauträgerschaften mit einem Baurecht auf städtischem Land kontrolliert die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen die Belegung. Sie prüft zudem wertvermehrende Investitionen, bevor Baurechtsnehmende diese beispielsweise für eine Mietzinsanpassung geltend machen können.
Belegungskontrolle
Formular für die Belegungskontrolle bei Baurechtsnehmenden
Wertvermehrende Investitionen
Formular für die Kontrolle wertvermehrender Investitionen bei Baurechtsnehmenden
- Kantonale Richtlinien und Anforderungen zur Wohnbauförderung Formulare und Merkblätter des Kantons Zürich (Subventionen, Darlehen, Mietzinsgestaltung, Kosten- und Einkommenslimiten)
Rechtliche Grundlagen
Kontakt
Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen
8036 Zürich