Leitfaden für die Vermietung subventionierter Wohnungen
Informationen für gemeinnützige Wohnbauträgerschaften.
Subventionsbestimmungen / Anforderungen
Bei subventionierten Wohnungen werden die Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zusammengezählt. Es gilt zu beachten, dass die verfügbaren Steuer- und Haushaltsdaten nicht immer die aktuelle Situation wiedergeben. Vor Abschluss eines Mietvertrags ist eine Auskunft über die aktuelle Situation bei den Mietinteressierten einzuholen und die relevanten Veränderungen in naher Zukunft zu berücksichtigen.
Personen, die in der Stadt Zürich wohnhaft sind
Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen prüft bei Bedarf die Einhaltung der aktuellen Einkommenslimiten (werden jährlich angepasst – siehe Merkblatt Anforderungen Kanton) gemäss den relevanten Steuerdaten.
Personen aus einer anderen Gemeinde im Kanton Zürich
Es ist die aktuellste Schlussabrechnung der Staats- und Gemeindesteuern erforderlich (definitives steuerbares Einkommen und Vermögen).
Personen mit B-Bewilligung und Quellensteuerpflicht im Kanton Zürich
Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen prüft bei Bedarf die Einhaltung der aktuellen Einkommenslimiten (werden jährlich angepasst – siehe Merkblatt Anforderungen Kanton) gemäss den relevanten Steuerdaten.
Der zivilrechtlicher Wohnsitz muss seit mindestens zwei Jahren im Kanton Zürich sein.
Bei Wohnungen ab drei Zimmern entspricht in der Regel die Zimmerzahl minus Eins der Personenzahl (eine 4-Zimmer-Wohnung erfordert drei Personen). Zudem gelten Regeln, wer einziehen darf (Familien, AHV-, sozialhilfeberechtigte Personen usw.).
Familienbegriff
Eine Familie besteht mindestens aus einem Elternteil mit mindestens 50-Prozent-Anteil am Obhutsrecht und einem minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kind oder einem Kind mit Behinderung.
Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen klärt allfällige Fragen zur Einhaltung der Bestimmungen.
Mutationen
Ein- und Auszüge sind der Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen frühzeitig im Voraus zu melden.
Benötigte Unterlagen bei neuen Mietverhältnissen
- Nachweis zweijährige Karenzfrist im Kanton Zürich (falls Zuzug von ausserhalb der Stadt Zürich)
- Definitive Steuerrechnung (Schlussabrechnung) oder Steuererklärung (falls Zuzug von ausserhalb der Stadt Zürich) von allen steuerpflichtigen Personen
- Angabe aller Mitglieder des neuen Haushalts
Eine Kopie des Mietvertrags ist nicht erforderlich.
Zweckentfremdung
Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen führt regelmässig (zirka alle zwei Jahre) eine Etappenkontrolle bei jeder Siedlung durch. Die Mitarbeitenden ergreifen in der Regel keine Massnahmen ausserhalb von Etappenkontrollen bei einzelnen Mietverhältnissen. Eine Ausnahme bilden Mietverhältnisse mit bestehenden Verbilligungsaufhebungen. In diesen Fällen werden Veränderungen berücksichtigt, die zur Einhaltung der Zweckbestimmungen führen und die Verbilligungsaufhebung jeweils auf das Ende des nächsten Monats beendet. Die andere Ausnahme sind reglementwidrige Neuvermietungen.
- Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen bestellt bei der Wohnbauträgerschaft einen Mieterspiegel mit den Nettomietzinsen.
- Es werden alle Mietverhältnisse der betreffenden Siedlung kontrolliert.
- Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen erstellt einen detaillierten Bericht über alle Mietverhältnisse, welche die Subventionsbestimmungen nicht mehr erfüllen, zusammen mit den Anzeigen der Verbilligungsaufhebungen (AV) mit Höhe der Beträge und Beginn der Laufzeit.
- Die Wohnbauträgerschaft informiert die betroffenen Mieter und Mieterinnen (Musterbrief auf Anfrage).
- Die Wohnbauträgerschaft teilt der Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen mit, bei welchen Mietverhältnissen sie welche Massnahmen treffen möchte (vgl. «Möglichkeiten zur Bereinigung von Zweckentfremdungen» und «Vorübergehende Zweckentfremdungen»).
- Die Wohnbauträgerschaft erhält eine schriftliche Bestätigung zusammen mit den Verbilligungsaufhebungen auf Beginn deren Laufzeit, ausgestellt auf die betreffenden Mietverhältnisse.
Papiertausch
Abtausch mit einer freitragenden Wohnung gleicher Grösse (und gleicher Punktzahl) in der gleichen Siedlung.
- Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen klärt bei Bedarf ab, welche Mietverhältnisse in freitragenden Wohnungen für einen Tausch in Frage kommen.
- Die Wohnbauträgerschaft meldet das gewünschte Abtauschdatum und die beiden betroffenen Mietverhältnisse.
- Falls sich nicht sofort eine Möglichkeit für einen Papiertausch ergibt, kann die Verbilligung durch die Subventionen für maximal zwei Jahre aufgehoben werden (vgl. «Vorübergehende Zweckentfremdung»).
Auskauf
Ein Auskauf ist möglich durch vorzeitige Subventionsrückzahlung.
- Wir bitten die Wohnbauträgerschaften, die Bedingungen für eine vorzeitige Subventionsrückzahlung (vgl. «Bestimmungen gemäss Zweckerhaltungsreglement») zu beachten.
- Die Wohnbauträgerschaft meldet der Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen die gewünschten Auskäufe mit dem entsprechenden Formular «Auskaufsgesuch» (vgl. «Subventionsrückzahlungen»).
Kündigung
Die Kündigung des Mietverhältnisses erfolgt auf den nächsten Kündigungstermin.
Es ist eine Verlängerung um maximal zwei Jahre möglich, d. h. spätestens zwei Jahre ab Beginn der Verbilligungsaufhebung muss die Wohnung wieder zweckentsprechend vermietet sein; die Verbilligung durch die bestehenden Subventionen wird für die Zeit der Zweckentfremdung aufgehoben (vgl. «Vorübergehende Zweckentfremdung»).
Vorübergehende Zweckentfremdung
- Die Wohnbauträgerschaft stellt mit dem betreffenden Formular ein Gesuch für alle Mietverhältnisse zu, welche verlängert werden sollen.
- Die vorübergehende Zweckentfremdung wird für maximal zwei Jahre bewilligt. Die Verbilligung wird während dieser Zeit aufgehoben. Die Wohnbauträgerschaft erhält eine schriftliche Bestätigung.
- Die Verbilligungsaufhebung ist keine einseitige Mietzinserhöhung und den betroffenen Mieterinnen und Mietern ist daher keine Mietzinserhöhungsanzeige zuzustellen. Die Wohnbauträgerschaft stellt den Mieterinnen und Mietern einen separaten Einzahlungsschein mit der Rechnungsdifferenz betreffend Subventionen zu.
Die Verrechnung der Verbilligungen von Bund und Kanton wird jeweils im Oktober durch die kantonale Fachstelle Wohnbauförderung vorgenommen. Die Verbilligungen der Stadt werden wie bis anhin durch die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen der Stadt Zürich im November in Rechnung gestellt.
Ende Subventionsdarlehen
Ab Wohnbauaktion 1980
Die Laufzeit für die unverzinslichen Darlehen beträgt 30 Jahre (für die früheren Kategorien AW und IV 40 Jahre).
Nach Ablauf dieser Frist sind die Darlehen zum Richtsatz der ZKB für Wohnbauhypotheken zu verzinsen und innert 10 Jahren zurückzuzahlen.
Die Wohnbauträgerschaft erhält zirka 1,5 Jahre vor Ende der Laufzeit die erste Vorankündigung mit der Bitte, die Mietparteien darüber zu informieren. Eine zweite Vorankündigung erhält sie im November davor, zusammen mit Angaben zu den betroffenen Mietparteien und im Dezember bestätigt die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen, dass die entsprechenden Wohnungen per 1. Januar des folgenden Jahres in den freitragenden Wohnungsbau überführt werden.
Subventionsrückzahlung (Auskauf)
Artikel 8
Einzelne Wohnungen können auf schriftliches Gesuch der Subventionsempfängerin bzw. des Subventionsempfängers bei der Stadt Zürich durch vorzeitige Rückzahlung der ausgerichteten Unterstützungsleistungen von den Vermietungsvorschriften befreit werden. Voraussetzung ist, dass keine Umlage der Subventionen auf eine gleich grosse, nicht subventionierte andere Wohnung (Papiertausch) möglich und mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Die Wohnung ist wegen ihrer besonderen Lage nur schwer vermietbar;
- die Wohnung liegt ausserhalb des Stadtgebiets;
- mehr als 50 % der Wohnungen der betreffenden Siedlung sind subventioniert;
- seit der Erstbelegung nach der Ausrichtung der städtischen Subventionsleistungen sind mehr als 30 Jahre verstrichen.
Vorbehalten sind abweichende Bestimmungen, welche einer vorzeitigen Subventionsrückzahlung entgegenstehen.
- Es gibt vier Termine pro Jahr: per 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober.
- Die Wohnbauträgerschaft stellt das Gesuch um Subventionsrückzahlung entweder im Zusammenhang mit einer Etappenkontrolle (in diesem Fall wird Ihnen eine Gesuchsliste zugestellt) oder mit dem betreffenden Formular «Auskaufsgesuch» für einzelne Wohnungen, drei Monate vor dem gewünschten Auskauftermin.
- Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen prüft das Gesuch und berechnet den Auskaufspreis für den Anteil der Stadt.
- Die Wohnbauträgerschaft erhält die Rechnung zusammen mit einer Liste aller Wohnungen und den einzelnen Rückzahlungsbeträgen. Der zur Verfügung gestellte Einzahlungsschein enthält alle Informationen die nötig sind damit die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen die Zahlung erhält.
- Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen sendet eine Kopie der Liste an den Kanton. Dieser stellt der Wohnbauträgerschaft den kantonalen Anteil in Rechnung und veranlasst beim Bund die Einstellung der Zusatzverbilligungen.
- Die Wohnbauträgerschaft begleicht die Rechnung der Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen bis zur angegebenen Frist.
- Die Wohnbauträgerschaft begleicht die Rechnung des Kantons.
- Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen der Stadt Zürich sendet eine Bestätigung über den Zahlungseingang und stellt je eine Kopie davon der Vermögensverwaltung der Stadt Zürich und der kantonalen Fachstelle Wohnbauförderung zu.
- Die Wohnbauträgerschaft erstellt neue Mietverträge und passt die Mietzinse an.
- Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen überführt die Wohnungen in den freitragenden Wohnungsbau, d. h. sie stellt die Zweckerhaltungskontrolle ein.
Neusubventionierungen
Neubau oder Umbau
Ablauf
- Die Kantonale Fachstelle Wohnbauförderung (WBF) sendet der Wohnbauträgerschaft gelbe Mietparteiblätter zu.
- Diese Listen müssen von allen Mietparteien ausgefüllt werden (ohne Steuerdaten), idealerweise gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Mietvertrags.
- Personendaten werden von der Mieterschaft ausgefüllt.
- Gemeindedaten füllt die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen aus.
- Die Wohnbauträgerschaft stellt der Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen alle Mietparteien-Blätter gesammelt zu, damit die Steuerdaten ergänzt werden können.
- Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen kontrolliert alle Mietverhältnisse und informiert die Wohnbauträgerschaft über das Resultat.
- Die Wohnbauträgerschaft hat Gelegenheit, eventuelle Zweckentfremdungen zu bereinigen.
- Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen sendet alle Mietparteien-Listen an die kantonale Fachstelle Wohnbauförderung.
- Die Wohnbauträgerschaft erhält von der kantonalen Fachstelle Wohnbauförderung schriftlich das Resultat der Zweckerhaltungskontrolle.
Formulare
- Gesuchsformular für vorübergehende Aufhebung der Zweckentfremdung wird bei einer Etappenkontrolle abgegeben.
- Gesuchsformular für vorzeitigen Auskauf nach einer Etappenkontrolle wird bei einer Etappenkontrolle abgegeben.
- Datenauskünfte auf Anfrage.
- Musterbrief Verbilligungsaufhebung auf Anfrage.
Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen