ÖREB-Kataster - vereinfachtes Datenmodell ZH - Gewässerraum (OGD) (kantonaler Datensatz)
Gewässerräume werden an Fliess- und Stehgewässern grundeigentümerverbindlich festgelegt. Im Kanton Zürich erfolgt die Gewässerraumfestlegung durch die Baudirektion (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Wassergesetztes (WsG), gestützt auf Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetztes des Bundes (GschG)). Die Gewässerräume gewährleisten die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung (Art. 36a GSchG). Die Artikel 41a und 41b der Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV) und die Paragraphen § 22-24 der kantonalen Wasserverordnung (WsV) legen dazu konkrete Masse fest, wie gross der Gewässerraum an Fliess- bzw. Stehgewässern mindestens sein muss und wann Abweichungen davon möglich sind. Der minimale Gewässerraum muss dort erhöht werden, wo dies zur Gewährleistung für den Hochwasserschutz, der Revitalisierung, sowie bei überwiegenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Gewässernutzung erforderlich ist (Art. 41a Abs. 3 bzw. Art. 41b Abs. 2 GSchV). In dicht überbauten Gebieten kann der Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist (Art. 41a Abs. 4 bzw. Art. 41b Abs. 3 GSchV sowie § 19 WsG). Bei eingedolten Gewässerabschnitten ohne Öffnungspotenzial kann der Gewässerraum auf die für den Unterhalt oder den Ersatz der Eindolung notwendige Breite reduziert werden (§ 24 WsV). In Ausnahmefällen kann auf die Festlegung eines Gewässerraums sogar verzichtet werden (Art. 41a Abs. 5 bzw. Art. 41b Abs. 4 GSchV). Art. 41c GSchV regelt die Auswirkungen und Einschränkungen der Gewässerraumfestlegung: Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 41c Abs. 2 GSchV) und die Besitzstandsgarantie und das Brandstattrecht sind in § 20 WsG verankert. Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen erstellt werden, wobei die Behörde für zonenkonforme Bauten und Anlagen Ausnahmen bewilligen kann, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Der Gewässerraum darf nur extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden und es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden (Art. 41c Abs. 4 bzw. Abs. 3 GSchV). Die bestehenden gesetzlichen Regelungen entlang der Gewässer (bspw. Gewässerabstandslinien, Gewässerbaulinien, 3-Meter Pufferstreifen gemäss ChemRRV) bleiben weiterhin in Kraft und werden durch die Festlegung des Gewässerraums (bzw. des allfälligen Verzichts auf einen Gewässerraums) nicht ersetzt. Verzicht bedeutet, dass der Uferstreifen nach Übergangsbestimmungen abgelöst wird und dass die Einschränkungen gem. Art. 41c GSchV nicht zur Anwendung kommen. Zu einem späteren Zeitpunkt, bei geänderten Verhältnissen, ist eine Neubeurteilung möglich, ob ein Gewässerraum doch erforderlich ist oder ob ein bereits festgelegte Gewässerraum anzupassen ist (§ 27 WsV). Derzeit findet die kantonsweite Festlegung des Gewässerraums statt. Solange der Gewässerraum noch nicht festgelegt ist, regeln die Übergangsbestimmungen der GSchV direkt und grundeigentümerverbindlich die Bemessung der von Bauten und Anlagen freizuhaltenden Uferstreifen (§ 130 WsG bzw. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV).