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Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Die folgenden Informationen gelten für Baubewilligungsverfahren von Gastwirtschaftsbetrieben während der Zeit der Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in Zürich. Sie gelten so lange die COVID-19-Verordnung vom Dezember 2020 des Bundes in Kraft ist.

Bewilligung von Gastwirtschaftsbetrieben

Während des Verbots von Gastwirtschaftsbetrieben gilt die Bewilligung von Gastwirtschaftsprojekten unter dem Vorbehalt der Beachtung und Umsetzung der aktuellen Massnahmen der Gesundheitsbehörden gestützt auf das Epidemiegesetz (EpG; SR 818.101) und die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19). Weiter gelten die Erläuterungen zu den geltenden Verordnungen über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie.

Vom Verbot betroffen sind bestehende und neue Betriebe. Die bestehenden Betriebe dürfen grundsätzlich als Produktion und Verkauf (Take-Away) weiter betrieben werden. Welche Betriebe mit den entsprechenden Auflagen als Gastwirtschaftsbetriebe Gäste bewirten dürfen, ist in den aktuellen Erläuterungen angegeben.

Bei neuen Betrieben muss die Bewilligung des Gastronomieprojekts durch den Umwelt- und Gesundheitsschutz (UGZ) mit den Amtsstellen Feuerpolizei und Stadtpolizei erfolgen. Die Baubewilligungspflicht bleibt unberührt. Voraussetzung ist somit ein ordentlich bewilligtes Bauprojekt oder ein bewilligungsfreies Vorhaben. Die Abnahme der Baukontrolle muss erfolgt sein.

Die geltenden Verordnungen des Bundes und deren Erläuterungen finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit BAG

Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent

Wer einen Gastwirtschaftsbetrieb eröffnen möchte, benötigt ein Gastwirtschaftspatent, auch wenn während des Verbots nur ein Verkaufsbetrieb eröffnet werden kann. Die Projektleitenden des UGZ unterstützen Sie beim Einreichen des Gesuchs. Falls die ordentliche Frist von vier Wochen nicht eingehalten werden kann, können Überbrückungspatente erteilt werden.

Betriebliche Bauabnahmen während des Verbots

Der UGZ führt weiterhin Bauabnahmen durch. Der Ortstermin soll möglichst gemeinsam durchgeführt werden. Die erfolgreiche Abnahme durch alle Amtsstellen berechtigt entweder zur Eröffnung eines Produktions- und Verkaufsbetriebs ("Take-Away") oder eines Gastwirtschaftsbetriebs mit entsprechenden Einschränkungen gemäss Erläuterungen zur Verordnung.

Durch die Verwaltungsabteilung der Stadtpolizei werden ordentliche Gastwirtschaftspatente erteilt. Sie enthalten allenfalls die zusätzliche Auflage, dass eine temporäre Nutzung als Take-Away ohne Steh- und Sitzplätze erlaubt ist. Sobald die Verordnung aufgehoben ist, wird die Einschränkung hinfällig. 

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