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Sicht ins Freie bei Arbeitsplätzen

Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen entsprechend ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet sein. In den Arbeitsräumen soll Tageslicht vorhanden sein sowie eine künstliche Beleuchtung, welche der Art und den Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverhältnisse gewährleistet.

Ständiger Arbeitsplatz

Als ständiger Arbeitsplatz gilt ein Arbeitsbereich, wenn er mehr als 2,5 Tage pro Woche durch einen Arbeitnehmenden oder durch mehrere Personen nacheinander besetzt wird. Dieser Arbeitsbereich kann auf einen Raumbereich beschränkt sein oder auch den ganzen Raum umfassen.

Natürliche Belichtung mit Tageslicht

An ständigen Arbeitsplätzen muss grundsätzlich Tageslicht und Sicht ins Freie vorhanden sein. Die Sicht ins Freie muss über durchsichtiges Fensterglas auf Höhe von mindestens 1,2 m für sitzende und 1,5 m für stehende Tätigkeiten möglich sein (Fassadenfenster, keine Dachoberlichter). Räume ohne natürliche Belichtung und/oder ohne Sicht ins Freie dürfen nur dann für ständige Arbeitsplätze benutzt werden, wenn spezielle Umstände oder die Zweckbestimmung der Räume es rechtfertigen und durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Gesundheitsvorsorge insgesamt Genüge getan ist (Art. 15 und Art. 24 Abs. 5 ArGV 3, § 302 Abs. 4 PBG in Verbindung mit § 8 BBV I). Wenn immer möglich, sind Arbeitsplätze in Fensternähe anzuordnen.

Ohne Sicht ins Freie

In Räumen ohne Fassadenfenster sind ständige Arbeitsplätze nur unter Bedingungen und Auflagen in aus der Nutzung begründeten Fällen möglich. Meist befinden sich solche Räume im Untergeschoss oder im Gebäudeinneren ohne Fassadenanteil. Bei Obergeschossen ist in der Regel Tageslicht vorhanden und die Sicht ins Freie kann in den meisten Fällen ermöglicht werden.

Wenn Sie in Ihrem Betrieb Arbeitsplätze ohne Sicht ins Freie einrichten möchten, müssen Sie mit Hilfe eines Konzepts bauliche und/oder organisatorische Massnahmen für ständige Arbeitsplätze vorschlagen, welche der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) im Rahmen des Baugesuchs prüft und bewilligt.

Das Konzept ist als Beilage zum Baugesuch beizulegen. Es dient dem UGZ, die Machbarkeit ständiger Arbeitsplätze zu beurteilen und festzustellen, ob bauliche oder organisatorische Kompensationsmassnahmen den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Mit den kompensatorischen Massnahmen wird sichergestellt, dass den Anforderungen der Gesundheitsvorsorge insgesamt Genüge getan wird.

Der Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmenden ist immer vorrangig, daher werden ständige Arbeitsplätze ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie äusserst zurückhaltend und mit kontrollierbaren Auflagen bewilligt. 

Nicht ständiger Arbeitsplatz

Nicht ständige Arbeitsplätze können nur bis zu 50 Prozent der Arbeitszeit von einer Person oder mehreren Personen genutzt werden. Sie müssen nicht zwingend über Tageslicht und/oder Sicht ins Freie verfügen, jedoch ausreichend künstlich belichtet und belüftet sein.

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