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Planbegutachtung, Plangenehmigung

stadt-zuerich.ch/planbegutachtung

Bei Bauvorhaben mit Arbeitsplätzen wird die Einhaltung baulicher Vorschriften zu Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit bereits während der Planung überprüft.

Plangenehmigung

Bauvorhaben in industriellen Bauten erfordern im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren. Nichtindustrielle Bauten, die spezielle Gefährdungen für die Arbeitnehmenden aufweisen, fallen ebenfalls in das Plangenehmigungsverfahren (ArGV4 Art. 1).

Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV4) regelt die besonderen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Betrieben, welche dem Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren (Art. 7 und 8 des Gesetzes) unterstellt sind.

Zuständig für die Plangenehmigung ist das kantonale Arbeitsinspektorat. 

Planbegutachtung

Das Planbegutachtungsverfahren ist Teil des Baubewilligungsverfahrens bei nichtindustriellen Betrieben (Gewerbe- und Dienstleistungsbauten), in denen Arbeitsplätze erstellt werden.

Die «Standard-Planbegutachtung» für Bauten mit Dienstleistungsbetrieben ohne besondere Gefährdungen zeigt Ihnen, welche baulichen und betrieblichen Vorschriften bei Bauvorhaben zu beachten sind. Sie ist nach Themenbereichen gegliedert und enthält Links zu Vorschriften und anerkannten Regeln im Bereich des Arbeitnehmerschutzes.

Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien

Die Einhaltung baulicher und betrieblicher Vorschriften über Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit wird bereits während der Planung überprüft.

  • Gebäude und Räume, ArGV3
  • Licht (Sicht ins Freie), Raumklima (Lüftung, Luftverunreinigung, Nichtraucherschutz, Sonneneinwirkung, Wärmestrahlung, Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien), Lärm und Erschütterungen, ArGV3
  • Arbeitsplätze (Ergonomie), ArGV3
  • Lasten (Einrichtungen zur Umsetzung von Lasten), ArGV3
  • Überwachung der Arbeitnehmenden, ArGV3       
  • Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Trinkwasser, Erste Hilfe (Notfallorganisation), ArGV3
  • Unterhalt und Reinigung, ArGV3
  • Verkehrswege, Treppen, Fluchtwege, Fluchttüren, Abschrankungen und Geländer, ArGV4

Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu den Vorschriften der Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetzt müssen beim kantonalen Arbeitsinspektorat gestellt werden.  

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