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Energienachweis

Mit dem Energienachweis belegen Sie, dass Ihr Bauvorhaben energetisch den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht. Je nach Bauvorhaben unterscheiden sich die Art des Nachweises und das Vorgehen.

Grössere Umbauten und Neubauten

Bei grösseren Umbauten, bei Umnutzungen (z. B. Estrich- zu Wohnraum) sowie Neubauten ist ein Energienachweis zwingend erforderlich. Im Kanton Zürich kann der Energienachweis von einer amtlich akkreditierten Fachperson ausgefüllt werden – das entspricht dem Konzept der sogenannten Privaten Kontrolle. Der Kanton Zürich führt eine Liste der Personen, die zur Privaten Kontrolle befugt sind.

Die Formulare für den Energienachweis finden Sie auf der Website des Kantons Zürich. Der Energienachweis muss mindestens vier Wochen vor Baufreigabe im Doppel und unterzeichnet dem UGZ eingereicht werden. 

Nach der Genehmigung des Energienachweises durch den UGZ und der Baufreigabe durch die/den Kreisarchitekt*in kann Ihr Projekt ausgeführt werden. Nach Bauende muss die korrekte Ausführung durch die Private Kontrolle mit dem Formular «Ausführungskontrolle» bestätigt werden.

Tipps für die Eingabe: Die ausgefüllten Formulare samt Beilagen reichen Sie beim UGZ ein. Bitte achten Sie darauf, dass der Energienachweis vollständig und nachvollziehbar ist. So ersparen Sie sich Verzögerungen im Bewilligungsverfahren.

Kleinere Vorhaben

Bei kleineren Vorhaben mit geringer Eingriffstiefe benötigen Sie keinen Energienachweis. In diesem Fall können Sie die «Energienutzungs-Deklaration für geringfügige Umbauten» selbst ausfüllen und einreichen. Die Bedingungen dafür sind: Die Umbaukosten bleiben unter 200 000 Franken und unter 30 % des Gebäudeversicherungswerts. Die Raumlufttemperatur wird nicht verändert.

Spezialfall Energie-Grossverbraucher

In der Stadt Zürich profitieren Energie-Grossverbraucher mit einer Zielvereinbarung von einem attraktiven Stromtarif des ewz, dem sogenannten Effizienzbonus.

Beim Energienachweis für Bauvorhaben werden Energie-Grossverbraucher mit einer Zielvereinbarung ausserdem von einigen Energievorschriften befreit (§ 48b BBV I). Wird dem Baugesuch eine Kopie der gültigen Zielvereinbarung beigelegt, entfallen die folgenden Anforderungen:

  • Betriebsoptimierung (§ 13d EnerG, § 48c BBV I)
  • Kondensierende Heizkessel (§ 22a BBV I)
  • Maximale Vorlauftemperaturen Wärmeabgabesystem & Einzelraumtemperaturregelung (§ 23 BBV I)
  • Maximale Brauchwarmwassertemperatur inkl. Einschränkungen bei direkt-elektrischer Erwärmung (§ 26 BBV I)
  • Wärmerückgewinnung und Luftgeschwindigkeiten bei Klima- und Belüftungsanlagen (§ 29 Abs. 2-4 BBV I)
  • Abwärmenutzung (§ 30a BBV I)
  • Einschränkungen Klimaanlagen (§ 45 BBV I)
  • Grenzwerte jährlicher Elektrizitätsbedarf der Beleuchtung (§ 45a BBV I)

Bitte beachten Sie, dass die Anforderungen an den Energiebedarf und Eigenstromerzeugung von Neubauten (§ 11 Abs. 1 EnerG) sowie den Wärmeerzeugerersatz (§ 11 Abs. 2 EnerG) grundsätzlich auch für Grossverbraucher gelten.

Haben Sie noch Fragen zum Energienachweis? Kontaktieren Sie uns per Telefon oder Kontaktformular.

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Spezialfall Arealüberbauung

Als Arealüberbauungen werden gemäss der städtischen Bauordnung Areale mit mindestens 6000 mFläche bezeichnet. Für sie gelten spezielle energetische Anforderungen. Rechtsgrundlagen dieser Anforderungen sind Art. 8 Abs. 6 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich sowie der Stadtratsbeschluss Nr. 768/2022.

Die Bauten müssen dem Energiewert des Minergie-Standards entsprechen und die Zusatzanforderungen 1 bis 3 erfüllen, oder die Wärmedämmvorschriften des Kantons um 20 % übertreffen.

Beansprucht die Arealüberbauung einen Ausnützungsbonus, muss mit dem Nachweisformular von Minergie aufgezeigt werden, dass die Energiewerte von Minergie-P mit den Zusatzanforderungen 1 bis 3 erfüllt werden. In diesem Fall reichen Sie auch den Nachweis der grauen Energie für die eingesetzten Baustoffe ein.

Wurde die Baubewilligung vor dem 1. November 2022 ausgestellt, gilt der Minergie-(P)-Standard, Ausgabe 2009 resp. die Wärmedämmvorschriften 2009.

Wurde der Bauentscheid nach dem 1. November 2022 ausgestellt, gilt der Minergie-(P)-Standard, Ausgabe 2017 resp. die Wärmedämmvorschriften 2022.

Eine Zertifizierung mit den Labels des Vereins Minergie wird in beiden Fällen nicht gefordert. Es sind jedoch die entsprechenden Nachweisformulare einzureichen. Auch der Einbau einer Komfortlüftung ist nicht zwingend erforderlich. 

Vom Umbau bzw. der Umnutzung betroffene Bauteile müssen diese Anforderungen ebenfalls erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Spezialfall Wintergarten

Wintergärten, verglaste Veranden und ähnliche Räume, die direkt vom beheizten Gebäude her zugänglich sind, zählen zur Ausnützung mit folgender Ausnahme: Gemäss § 10 lit. c ABV (Allgemeine Bauverordnung) müssen verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, bis zu einer Grösse von maximal 10 Prozent der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen nicht in die Ausnützung gemäss § 255 PBG eingerechnet werden. Das Merkblatt «Wintergarten aus rechtlicher Sicht im Kanton Zürich» im Register 10 des Vollzugsordners gibt zusätzlich eine Übersicht über die Anforderungen. Die Stadt Zürich stellt mit dem Formular «Wintergarten bei Neubauten und bestehenden Gebäuden» eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die gleichzeitig als Nachweisformular dient.

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