Heizungsanlagen
Die Installation einer neuen Heizungsanlage ist melde- oder bewilligungspflichtig. Grundsätzlich sind klimafreundliche Heizlösungen zu installieren. Fällt Ihre Heizung plötzlich aus, kann für die Übergangszeit eine mobile Heizung oder eine Überbrückungslösung eingesetzt werden.

Seit dem 1. September 2022 ist die Änderung des kantonalen Energiegesetzes in Kraft. Demnach müssen in bestehenden Gebäuden die Öl- und Gasheizungen am Ende ihrer Lebensdauer durch klimafreundliche Heizlösungen ersetzt werden. Elektrische Widerstandsheizungen sowie zentrale, elektrische Wassererwärmer müssen bis 2030 durch klimafreundliche Lösungen ersetzt werden.
Die einzureichenden Formulare hängen vom Heizungstyp ab. Welche Dokumente bei welcher Behörde einzureichen sind, erfahren Sie weiter unten. Seit dem 1. Januar 2023 gilt für gewisse Heizungsanlagen vereinfacht das Meldeverfahren.
Wissen Sie noch nicht, wie Sie zukünftig heizen möchten? Wir empfehlen allen Besitzer*innen von Liegenschaften mit fossilen Heizungen, sich baldmöglichst nach einer nachhaltigen Lösung für sich und die Mieter*innen zu erkundigen. Von der Planung bis zum Einbau vergehen in der Regel mehrere Monate. Die Energieberatung Stadt Zürich unterstützt Sie dabei.
Bewilligung von Heizungsanlagen
Erneuerbare Heizungssysteme
Meldeverfahren
Für folgende Luft/Wasser-Wärmepumpen gilt seit dem 1. Januar 2023 vereinfacht das Meldeverfahren:
- Innen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen
- Aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen mit einem Volumen von höchstens 2 Kubikmetern, ausgenommen solche in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.
Melden Sie Ihre neue Wärmepumpe mindestens 30 Tage vor dem geplanten Einbau dem Amt für Baubewilligungen, indem Sie das Meldeformular für Wärmepumpen ausfüllen. Folgende Unterlagen sind dabei hochzuladen:
- Gesuch für wärmetechnische Anlagen (kurz WTA-Formular genannt)
- Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Wärmepumpe
- Lärmschutznachweis einschliesslich Situationsplan mit vermassten Abständen der Lärmquelle zum massgebenden Empfangspunkt
- Technisches Datenblatt der gewählten Wärmepumpe
- Nur bei aussen aufgestellten Luft/Wasser-Wärmepumpen: einfache Skizzen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage
Baubewilligung
Bei aussen aufgestellten Luft/Wasser-Wärmepumpen mit einem Volumen von über 2 Kubikmetern und solchen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung ist beim Amt für Baubewilligungen ein Baugesuch einzureichen zusammen mit dem Gesuch für wärmetechnische Anlagen und dem Lärmschutznachweis.
Hinweise zum Lärmschutz
Da Luft/Wasser-Wärmepumpen ortsfeste Anlagen sind, die Schall ins Freie emittieren, erfordern sie eine Lärmbeurteilung. Gemäss der Lärmschutz-Verordnung des Bundes sind die Emissionen soweit zu reduzieren, dass die Belastungsgrenzwerte eingehalten sind und dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen ist (LSV Art. 7 Abs. 1 sowie Anhang 6).
Bei der Planung einer Luft/Wasser-Wärmepumpe ist es daher wichtig, dass Sie den Lärmschutz frühzeitig und angemessen berücksichtigen. Wählen Sie primär ein möglichst leises Gerät und den optimalen Aufstellungsstandort (wenn möglich Innenaufstellung). Bei Wärmepumpen mit einem schallreduzierten Nachtmodus aktivieren Sie nachts den sogenannten Flüstermodus.
Mit dem Lärmschutznachweis stellen Sie sicher, dass Ihre Anlage die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt. Wir empfehlen, diesen durch eine Fachperson (mit Berechtigung zur privaten Kontrolle im Kanton Zürich) erstellen zu lassen und das Online-Formular des Cercle Bruit (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute) zu verwenden.
Weitere Informationen zum Thema Lärmschutz bei Wärmepumpen finden Sie in der Vollzugshilfe "Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen" des Cercle Bruit oder auf der Webseite "Bauen im Lärm" der Interessengemeinschaft aus Kantonen und Städten.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Kontakt
Für Erdsonden-Wärmepumpen gilt seit dem 1. Januar 2023 vereinfacht das Meldeverfahren, wenn alle neu zu erstellenden Erdwärmesonden mindestens 2,5 Meter Grenzabstand aufweisen und nicht im Bereich von Bau- und Abstandslinien liegen.
Melden Sie Ihre neue Wärmepumpe mindestens 30 Tage vor dem geplanten Einbau dem Amt für Baubewilligungen, indem Sie das Meldeformular für Wärmepumpen ausfüllen. Folgende Unterlagen sind dabei hochzuladen:
- Gesuch für wärmetechnische Anlagen (kurz WTA-Formular genannt)
- Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Wärmepumpe und den Standorten der Erdwärmesonden
- Gesuch um Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung
Für Fernwärmeanschlüsse gilt seit dem 1. Januar 2023 vereinfacht das Meldeverfahren, sofern mind. 70 % der Fernwärme aus erneuerbarer Quelle, der Nutzung von Abwärme oder aus der Abfallverbrennung stammen.
Melden Sie Ihren neuen Anschluss mindestens 30 Tage vor der geplanten Installation dem Amt für Baubewilligungen, indem Sie das Meldeformular für Fernwärmeanschlüsse ausfüllen. Folgende Unterlagen sind dabei hochzuladen:
- Gesuch für wärmetechnische Anlagen (kurz WTA-Formular genannt)
- Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Hauszuleitung
Falls der gewünschte Fernwärmeanschluss erst in einigen Jahren verfügbar ist, melden Sie sich bitte beim UGZ.
Wird eine bestehende Holzfeuerung ersetzt oder eine neue eingebaut, melden Sie dies vorgängig mit dem WTA-Formular der Feuerpolizei. Der UGZ prüft im Anzeigeverfahren, ob die Anlage rechtskonform ist. Falls ein Kamin neu gebaut wird, müssen Sie ein Baugesuch beim AfB einreichen und es wird ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Vor dem regulären Betrieb führt die Feuerungskontrolle eine Abnahmemessung durch.
Prüfen Sie im Wärmenutzungsatlas des Kantons, ob Ihre Parzelle sich für die Nutzung von Grundwasser zur Wärmeerzeugung eignet. Falls ja, reichen Sie Ihr Konzessionsgesuch beim AWEL, Abteilung Gewässerschutz, ein. Legen Sie die Projektpläne, die technischen Daten und den Machbarkeitsnachweis Ihrer hydrogeologischen Untersuchung bei. Die vom AWEL erteilte Konzession beinhaltet auch die baurechtliche Bewilligung Ihrer Anlage.
Grundwasser soll auf dem Stadtgebiet in Verbunden genutzt werden. Kontaktieren Sie den UGZ, Beratung Energieverbunde, falls Sie einen Verbund erwägen.
Solaranlagen auf Dächern können im Meldeverfahren behandelt werden, sofern sie gem. Art. 32a Abs. 1 RPV genügend angepasst sind. Falls das zutrifft, reichen Sie spätestens 30 Tage vor Baubeginn das Meldeblatt Solaranlagen beim AfB ein. Die Kreisarchitekt*innen entscheiden, ob trotzdem ein ordentliches Baubewilligungsverfahren nötig ist. Das ist u. a. bei Solaranlagen in Kernzonen oder bei Schutzobjekten der Fall.
Öl-, Gas- und Elektroheizungen
Wird nachgewiesen, dass eine erneuerbare Heizung technisch nicht möglich oder über den Lebenszyklus mehr als 5 % teurer ist als die fossile Alternative, darf erneut eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. In diesem Fall müssen trotzdem mindestens 10 % des Energiebedarfs der Liegenschaft aus nachhaltiger Quelle gedeckt sein. Diese Auflage gilt als erfüllt, wenn Sie sich für die Umsetzung einer Standardlösung entscheiden (siehe Formular EN-120). Diese muss innerhalb von 3 Jahren ab Bewilligungsdatum der Heizung umgesetzt werden. Sind Standardlösungen ebenfalls nicht umsetzbar, müssen Sie bei der Bewilligungsbehörde schriftlich eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Ist ein Heizungsersatz für Sie wirtschaftlich insgesamt nicht tragbar (z. B. weil die Hypothek nicht aufgestockt werden kann), kann ein Härtefall geltend gemacht werden. Die Härtefallregelung sieht den Aufschub der Umsteigepflicht bis längstens drei Jahre nach dem nächsten Eigentümerwechsel vor.
Zudem ist es möglich, ausserordentliche Verhältnisse geltend zu machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die bisherige Heizung ausfällt, aber in zwei Jahren ein Ersatzneubau geplant ist.
Eine Übergangslösung ist für Fernwärmeanschlüsse vorgesehen. Beispiel: Ihre Heizung muss ersetzt werden, Sie können Ihre Liegenschaft jedoch erst in fünf Jahren an die Fernwärme anschliessen. Im Sinn der Verhältnismässigkeit kann die Bewilligungsbehörde für die Übergangsfrist den temporären Einbau einer fossilen Heizung erlauben, jedoch nur unter Auflagen.
Wollen Sie nur den Brenner ersetzen, reichen Sie das WTA-Formular bei der Feuerpolizei ein. Vor dem regulären Betrieb führt die Feuerungskontrolle eine Abnahmemessung durch.
Wird die Tankanlage nicht mehr genutzt, ist diese von einer Fachfirma stillzulegen und beim AWEL abzumelden. Neue Tankanlagen (z. B. auch für Flüssiggas) sind bewilligungs- bzw. meldepflichtig. Dazu ist das Gesuchs- und Meldeformular für stationäre Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dem AWEL, Sektion Tankanlagen und Transportgewerbe, einzureichen.
Festinstallierte Elektroheizungen zur Raumerwärmung sind grundsätzlich verboten. Bestehende festinstallierte Elektroheizungen (inkl. Elektroboiler für Brauchwarmwasser) müssen bis 2030 durch umweltfreundliche Heizlösungen ersetzt werden.
Hinweis zu Gebäudeschadstoffen
Bei der Ausserbetriebnahme von Feuerungsanlagen können asbesthaltige Materialien oder PCB-haltige Dichtungsanstriche hervortreten. Auch bei der Neuinstallation von technischen Anlagen inkl. Elektroinstallationen können durch Installationsarbeiten in Gebäuden mit Baujahr vor 1990 Gebäudeschadstoffe involviert sein.
Informationen zum Heizungsausfall
Mobile Heizung
Fällt die fossile Hauptheizung plötzlich und irreparabel aus, kann je nach benötigter Heizleistung und Dauer des Ausfalls eine mobile Heizung eingesetzt werden (elektrische, fossile oder holzbasierte mobile Lösung). Wir empfehlen Bauherrschaften, mehrere Offerten einzuholen und sich durch Heizungsinstallateur*innen beraten zu lassen.
Nachfolgend werden die gängigsten mobilen Heizungen beschrieben. Die aufgeführten Kosten sind Richtwerte. Generell gilt: Je länger die Mietzeit, desto geringer fällt die tägliche Miete aus.
Grundsätzlich lohnt sich bei einer Leistung bis 50 kW eine strombasierte mobile Heizung. Hier wird unterschieden zwischen mobilen Elektroheizungen mit 400V-Anschluss (Leistungsbereich 5 bis 40 kW) und mit 230V-Anschluss (sog. Heizstrahler oder Raumheizgeräte).
Die Leistung der mobilen Elektroheizungen mit 400V-Anschluss reicht für die Raumwärme und das Warmwasser eines Einfamilienhauses. Kostenpunkt: Miete ca. 900 CHF/Monat bzw. 30 CHF/Tag, Kauf ca. 3500 CHF (exkl. Stromkosten)
Heizstrahler sollten nur im Notfall eingesetzt werden. Diese heizen nur einzelne Räume punktuell auf und eignen sich nicht zur Warmwasseraufbereitung. Kostenpunkt: Kauf ca. 90 bis 300 CHF (exkl. Stromkosten)
Mobile Öl- oder Gasheizung
Diese Heizungen haben einen Leistungsbereich von 20 kW bis zu 1 MW. Es wird ein Container oder Anhänger ausserhalb des Gebäudes platziert und mit Schläuchen an die im Haus bestehende Wärmeversorgung angeschlossen. Falls ein Gasanschluss vorhanden ist, können die mobilen Geräte mit Erd- oder Biogas betrieben werden. Gasheizungen brauchen einen Stromanschluss (230 oder 400V, je nach benötigter Anschlussstrecke und Pumpenleistung). Kostenpunkt bei 80 kW Leistung: Miete ca. 1800 bis 3400 CHF/Monat bzw. ca. 60 bis 120 CHF/Tag (exkl. Strom- und Brennstoffkosten), Installation inbegriffen
Mobile Pelletheizung
Eine gängige mobile Lösung ist die Pelletheizung, die einen Leistungsbereich von 50 kW bis zu 1 MW abdeckt. Die Funktionsweise ist ähnlich wie bei der Ölheizung. Sie besitzt je nach Grösse einen internen Wasserspeicher oder wird direkt an die hausinterne Wärmeversorgung angeschlossen.
Kostenpunkt bei 50 kW Leistung: Miete ca. 1800 CHF/Monat bzw. 60 CHF/Tag (exkl. Strom- und Brennstoffkosten)
Auch Heizprovisorien müssen grundsätzlich die lufthygienischen Anforderungen gemäss Anhang 3 der Luftreinhalte-Verordnung sowie Massnahmenplan Luftreinhaltung einhalten. Für den konformen Betrieb von mobilen Heizungsanlagen ist die Abluft zu fassen und in der Regel per Kamin über Dach abzuführen. Die Höhe der Kaminmündung bestimmt sich nach Mindesthöhe von Kaminen über Dach, BAFU. Sollte die Umsetzung der Anforderungen wegen besonderer Umstände bei Ihrer Liegenschaft erschwert sein, kommen Sie bitte auf uns zu.
Überbrückungslösung
In der Stadt Zürich ist bei Heizungsausfällen während der aktuellen Heizperiode 2022/2023 und unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen erlaubt, zur Überbrückung einen ausrangierten aber noch funktionstüchtigen fossilen Heizkessel oder einen Wanderkessel temporär einzubauen (d. h. ein speziell für Überbrückungszwecke an verschiedenen Orten eingesetzter Kessel). Fragen Sie bei einer Installationsfirma nach, welche Optionen Ihnen angeboten werden können.
Die Überbrückungslösung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn als dauerhaftes Heizungssystem eine erneuerbare Lösung bis spätestens zum 1. Oktober 2024 installiert wird.
Überbrückungslösung beantragen
Wer eine Überbrückungslösung in Anspruch nehmen will, muss wie folgt vorgehen:
- Melden Sie den Ausfall Ihrer Heizung innert 24 Stunden dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, Energieeffizienz, per E-Mail oder Telefon. Untenstehend finden Sie die Kontaktdaten.
- Reichen Sie innerhalb von drei Wochen das WTA-Gesuch für die Überbrückungslösung ein.
- Nach der Installation der Überbrückungslösung muss das Messprotokoll der Abgasmessung eingereicht werden.
Voraussetzungen für eine Überbrückungslösung
Die Gesuchstellenden erhalten eine Bewilligung für die temporäre fossile Heizungsanlage, sofern sich die Bauherrschaft dazu verpflichtet, beim Amt für Baubewilligungen ein Gesuch für eine dauerhafte erneuerbare Heizung einzureichen. Dies muss innerhalb von sechs Monaten nach der Eingabe des WTA-Gesuchs erfolgen. Die neue Heizung muss bis zum 1. Oktober 2024 eingebaut sein.
Zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Energiegesetzes hat sich die welt- und energiepolitische Lage stark verändert und die Lieferzeiten von Komponenten für Heizungsanlagen sind teilweise lang. Diese Situation resultiert auch in einem Engpass der zur Verfügung stehenden mobilen Heizungen. Im Falle eines plötzlichen Heizungsausfalls ist nicht gewährleistet, dass man eine mobile Heizung beziehen kann. Zusätzlich ist die zu überbrückende Zeit aufgrund der aktuellen Lieferzeiten von Wärmepumpen lang, was zu hohen Kosten für mobile Lösungen führt. Die Situation wird im Sommer 2023 neu bewertet.
Sollte sich keine passende Lösung finden, kann in Einzelfällen und nach Abstimmung mit dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich eine Ausnahme gewährt werden. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf.