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Gebäudeschadstoffe und Bauabfälle

stadt-zuerich.ch/bauabfaelle

Bei Rück- und Umbauten sind vorhandene Schadstoffe möglichst früh zu erkennen, um Umwelt- und Gesundheitsrisiken zu minimieren. Die Schadstoffe sind aus den Stoffkreisläufen zu eliminieren. Die Abfallverordnung (VVEA) hält fest, wie mit Bauabfällen umzugehen ist.

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)

Rück- und Umbau von Bauten und Anlagen (Gebäudesubstanz, sog. Rückbaumaterial, belastet und unbelastet)

Bauabfälle können bei allen Arten von Bauprojekten anfallen und müssen immer nach den Vorgaben von Art. 17 bis 20 VVEA entsorgt werden. Art. 16 VVEA verlangt bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, dass die Bauherrschaft An­gaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen muss (sog. Entsorgungskonzept), wenn voraussichtlich mehr als 200 m³ Bauabfälle anfallen oder wenn Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.

Bild_Rueckbaumaterial_Inhalt

Unterlagen zur Auflagenbereinigung online einreichen

Baufreigabe

Die Bedingungen aus Art. 16 VVEA, Abs. 1, sind spätestens vor Baufreigabe zu erfüllen. Sind im vom Umbau betroffenen Bereich Schadstoffe oder Verdachtsstellen ausgewiesen, sind diese grundsätzlich ebenfalls vor der Baufreigabe zu sanieren. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Baufreigabe bei noch vorhandenen und baulich tangierten Schadstoffen erteilt werden. Die Sanierungskonzepte zu Schadstoffsanierungen sind über das Online-Formular beim Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) einzureichen.

Anzeigeverfahren mit Stempel (Stempelverfahren, AZS)

Das Verfahren zum Baugesuch wird durch das Amt für Baubewilligung festgelegt. Stempelverfahren sind dort möglich wo keine Auflagen vor Baubeginn formuliert werden müssen, also mit den Baugesuchsunterlagen bereits alle Bedingungen erfüllt werden. Ein Stempelverfahren ist dann möglich, wenn auch die Bedingungen für die Baufreigabe erfüllt sind.

Nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Bei nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (also z. B. bei reinen Küchen- und Badsanierungen oder bei Instandhaltungsarbeiten etc.) ist Art. 16 VVEA nicht anwendbar. In solchen Fällen sind deshalb keine Angaben über Bauabfälle nach VVEA erforderlich. Aber auch hier muss der Bauherr für die rechtskonforme Entsorgung der Bauabfälle nach den Vorgaben von Art. 17ff. VVEA sorgen. Der Schutz der Arbeitnehmer vor umwelt- und gesundheitsgefährdenden Stoffen wird in solchen Fällen allein über die Rechtspflichten des Bauunternehmers nach Art. 3 und 60f. BauAV und Richtlinien SUVA gewährleistet (insbes. Meldepflicht für die Entfernung von bestimmten asbesthaltigen Bauteilen). Ebenso gilt hier § 239 Abs. 2 PBG, wonach die verwendeten Materialien zu keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen dürfen und müssen einwandfrei entsorgt werden können.

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