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Fall 2: Checkliste Gebäudeschadstoffe

Bauvorhaben ohne private Kontrolle

Wird eine Baute oder Anlage mit Baujahr vor 1990 umgebaut und ist die Bausumme kleiner als 200 000 Franken, so muss mittels der nachfolgenden Checkliste Gebäudeschadstoffe geprüft werden, ob Schadstoffe vorkommen oder ob solche zu entsorgen sind. Die vollständig ausgefüllte und von der ausfüllenden Person und vom Bauherr unterzeichnete Checkliste muss dem Baugesuch beigelegt werden bzw. spätestens vor Baufreigabe der Baubewilligungsbehörde über das Online-Formular nachgereicht werden (ohne private Kontrolle). Die ausgefüllte Checkliste gilt unter den oben beschriebenen Bedingungen als Entsorgungskonzept gemäss Art. 16 VVEA. 

Je nach Ergebnis aus dieser Beurteilung ist fallspezifisch eine Fachperson beizuziehen. Die Ergebnisse der Checkliste bilden Bestandteil des Entsorgungskonzepts (Details siehe Checkliste Gebäudeschadstoffe – Entsorgungskonzept).

Mehr über den Umgang mit Gebäudeschadstoffen erfahren Sie auch auf weiteren Webseiten.

Freiwilliger Beizug Fachperson

Auch in Fällen, bei denen gemäss Checkliste Gebäudeschadstoffe der Beizug einer Fachperson nicht erfolgen muss, kann ein entsprechender Beizug aus Kostengründen Sinn ergeben: Bei Verdacht auf Schadstoffe müssen die entsprechenden Bauteile als schadstoffhaltig saniert bzw. entsorgt werden. Durch den vorgängigen Beizug einer Fachperson kann der entsprechende Schadstoffverdacht ggf. durch eine Probenahme und Analyse widerlegt werden, was zu deutlich geringeren Kosten führen kann. Der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) empfiehlt daher den Beizug einer Fachperson.

Werden die vom Umbau betroffenen Bereiche durch eine Fachperson begutachtet und liegt ein durch die Fachperson erstelltes Schadstoffgutachten vor (mit Angaben zum Untersuchungsperimeter und Belastungsplan), kann auf das Ausfüllen der Checkliste Gebäudeschadstoffe verzichtet werden.

Unterlagen zur Auflagenbereinigung online einreichen

Schadstoffsanierung

Wo im Umbauperimeter Gebäudeschadstoffe oder entsprechende Verdachtsstellen ausgewiesen werden, sind diese vor Baubeginn zu sanieren. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die entsprechende Schadstoffsanierung gemäss dem beim Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) eingereichten Sanierungskonzept vollständig durchgeführt wurde. Als Nachweis gilt die Sanierungsbestätigung des Sanierers (z. B. mittels der UGZ-Zonentabelle oder Vermerke im Belastungsplan).

Ansprechpersonen

Kreise 1, 10

Petra Schatz, Telefon +41 44 412 28 90
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Kreise 2, 11

Maline Elumelu, Telefon +41 44 412 51 25
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Kreis 3

Anina Kull, Telefon +41 44 412 51 69
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Kreise 6, 7

Marcin Radke, Telefon +41 44 412 21 02
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Kreise 4, 5, 8, 9, 12

David Odermatt, Telefon +41 44 412 20 84
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Teamleitung, Stellvertretungen

Patrick Buschor, Telefon +41 44 412 20 67
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Notfall (Gefahr)

Patrick Buschor, Telefon +41 44 412 20 67
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