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Hindernisfreies Bauen

Ein hindernisfreier Zugang bedeutet:

  • ein schwellenloser Zugang und Rampen mit max. 6 % Steigung
  • Mindestmasse für Sanitärräume und Aufzüge
  • Ausreichende Durchgangsbreiten in Korridoren, Türöffnungen und Bewegungsflächen
  • Erreichbarkeit von Bedienelementen und Einrichtungen, Nutzräumen
  • Rollstuhlgerechte Parkplätze in Einstellhallen und bei Besucherparkplätzen

Von den Regelvorgaben kann nur abgewichen werden, wenn ein unverhältnismässig grosser Aufwand erforderlich wäre. Kosten bis max. 5 % des Gebäudeversicherungswertes bzw. 20 % der Umbaukosten gelten als verhältnismässig.

Kategorien von Gebäuden & Anlagen

Das Behindertengleichstellungsgesetz findet Anwendung bei Neubauten und bewilligungspflichtigen Erneuerungen folgender Kategorien von Gebäuden und Anlagen: 

Gesetzliche Grundlagen

Planungs- und Baugesetz (PBG)
Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)
Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiV) 
Norm SIA 500: 2009, Hindernisfreie Bauten
Hindernisfreie Sportanlagen, Empfehlungen zur SIA 500 - D-0254_2018_dSIA
Richtlinie «Wohnungsbau: hindernisfrei – anpassbar», Ausgabe 1992 mit Überarbeitung 2009 (BBV I im Anhang)

Ansprechpersonen

Unsere Projektleiter*innen beraten Sie in allen Aspekten des Baubewilligungsverfahrens und bei der Auflagenerfüllung.

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