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Lüftungs- und Abluftanlagen

Kleine Lüftungsanlagen

Dunstabzugshauben in Küchen und Abluftventilatoren in Toilettenanlagen, die nur auf manuelle Anforderung kurzzeitig in Betrieb sind, sind nicht bewilligungspflichtig, ausser es bestehen weitere Lüftungsanlagen. Sind die Lüftungskomponenten am Gebäude sichtbar, ist ein Baugesuch einzureichen. Eine Kleinanlage zur Komfortkühlung (Klima) erfordert hingegen immer eine Bewilligung.

Einfache Lüftungsanlagen

Einfache Lüftungsanlagen sind in geschlossenen oder fensterlosen Nebenräumen wie Sanitär-, Keller-, Abstell- und Trockenräume oder Waschküchen und Personalgarderoben usw. erforderlich. Eine behördliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Es genügt für die Bewilligung die private Projekt- und Ausführungskontrolle durch amtlich Berechtigte («Private Kontrolle»).

Komplexe Lüftungsanlagen

Komplexe Anlagen und solche in öffentlich zugänglichen Bauten sowie in Industriebauten oder in Arbeitsräumen mit gewerblichen Prozessen sind bewilligungspflichtig. Der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) überprüft die Erfüllung der technischen Anforderungen.

Aussenluftdurchlässe

In Nassräumen und Küchen wird Luft abgesaugt. Die Ersatzluft strömt über Aussenbauteil-Luftdurchlässe (ALD) in den Wohn- und Schlafzimmern nach. Überström-Luftdurchlässe innerhalb der Wohnung tragen massgeblich zum Funktionieren dieses Lüftungssystems bei. Damit Aussenluftdurchlässe bewilligungsfähig sind, müssen Vorgaben einhalten werden.

Ionisationsanlagen / Ozon

Bei Ionisationsanlagen in lufttechnischen Anlagen wird unterschieden zwischen Anlagen für Produktions- und Fertigungsprozesse, bei denen Ozon ein Arbeitsstoff ist, und anderen Anlagen. Alle hier veröffentlichten Angaben beziehen sich auf Arbeitsräume ohne gewerblich benötigten Einsatz des Arbeitsstoffes Ozon.

Die Bewilligungsfähigkeit von Ionisationsanlagen in lufttechnischen Anlagen sollte man vorab mit dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) absprechen.

Bewilligung

Die Ionisierungsanlage muss im Rahmen der lufttechnischen Anlage durch den Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) bewilligt werden. Dazu müssen alle technischen Unterlagen und ein Wartungsvertrag vorliegen sowie die Anforderungen gemäss Produktesicherheitsgesetz PrSG eingehalten werden.

Grenzwerte

Gemäss Schweizerischem Verein von Gebäudetechnik-Ingenieuren (SWKI) darf bei einer mechanischen Lüftung über die Zuluft kein Stoff mit höherer Konzentration als in der Aussenluft in den Raum eingebracht werden. Gemäss Wegleitung Art. 18 Abs. 3 ArGV 3 darf die aus dem Arbeitsraum abgeführte verunreinigte Luft, die wieder in den Raum zurückgeführt wird, maximal ein Drittel des MAK-Wertes betragen.

Für Ionisationsanlagen liegen Vorgaben des SECO vor (Empfehlungen SECO vom 18.03.2019). Die Anlage muss die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen (Art. 5 Abs. 3 PrSG). Während der gesamten Betriebsdauer muss die Funktionstüchtigkeit gewährleistet werden (Art. 3 Art. 8 PrSG).

Festlegung Orientierungswerte (als Expositionswerte, d. h. Konzentration im Atembereich der Personen)

  • Tagesgrenzwert 35 ppb = 70 µg/m³ («Normalarbeitszeit» = 8 h/Tag):
    Die durchschnittliche Konzentration über die Arbeitsdauer eines Tages darf 35 ppb nicht überschreiten. 
  • Kurzzeitgrenzwert 60 ppb* = 120 µg/m³ (15 Minuten):
    Täglich max. viermal 15 Minuten bis max. 60 ppb im Abstand von einer Stunde erlaubt (*vereinfacht wird ein Faktor zwei für die Umrechnung ppb in µg/m³ angenommen).

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