Global Navigation

Anpassung bestehender Darlehensverträge im Gesundheits- und Altersbereich

Medienmitteilung

Ältere Darlehensverträge der Stadt im Gesundheits- und Altersbereich sollen rückwirkend mit einer Forderungsverzichtsklausel ergänzt werden können. Die Zuständigkeit dazu soll vom Gemeinderat an den Stadtrat delegiert werden.

6. Juli 2016

Die Stadt Zürich hat zwischen 1960 und 2000 verschiedenen privaten gemeinnützigen Institutionen im Bereich Gesundheit und Alter unverzinsliche, nicht zu amortisierende und nur bedingt rückzahlungspflichtige Darlehen gewährt. Der Zweck dieser Subventionen war es, freiwillige Leistungen, die im öffentlichen Interesse liegen, zu fördern und zu erhalten. So dienten die städtischen Darlehen als Investitionshilfen zum Erwerb von Grundstücken oder für die Erstellung und Sanierung von Spitälern, Kliniken, Pflege- und Altersheimen. Damit die Gelder von den Darlehensempfängerinnen nicht zweckentfremdet werden, wurde als Sicherheit ein unbefristetes Grundpfand eingetragen. Jahrzehnte nach dem Erhalt dieser städtischen Darlehen müssen viele dieser Liegenschaften nun erneuert, renoviert oder umgebaut werden. Das eingetragene Grundpfand ist für die Eigentümerschaft bei der Aufnahme der notwendigen finanziellen Mittel auf dem Kapitalmarkt oft hinderlich.

Neue Pflegefinanzierung erfordert neue Darlehenspraxis

Der Systemwechsel in der Pflegefinanzierung von der Objekt- zur Subjektfinanzierung erfordert zudem eine neue Darlehenspraxis. Darlehen sollen nur noch verzinslich und rückzahlungspflichtig vereinbart werden. Um die bestehenden städtischen Darlehen zu bereinigen, beantragt der Stadtrat dem Gemeinderat ihn zu ermächtigen, unter gewissen Voraussetzungen, dreizehn Darlehen im Bereich Gesundheit und Alter mit einer rückwirkenden Forderungsverzichtsklausel zu ergänzen, damit die Grundpfandsicherheit nach dreissig Jahren gelöscht werden kann.