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Stadtrat beantragt neue Verordnung zum Betrieb von städtischen Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen

Medienmitteilung

Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, die Verordnung über städtische Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen (VsEP) zu erlassen. Die Verordnung enthält Grundsätze zu Auftrag sowie Angebot der Gesundheitszentren für das Alter und regelt die kostenpflichtigen Leistungen.

18. Mai 2022

Die Verordnung über städtische Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen (VsEP) ersetzt die 2015 vom Gemeinderat erlassenen Verordnungen Alterszentren der Stadt Zürich und Pflegezentren der Stadt Zürich. Sie bildet die neue gesetzliche Grundlage zum Betrieb städtischer Einrichtungen für ältere unterstützungsbedürftige oder pflegebedürftige Personen. Diese werden von den Gesundheitszentren für das Alter betrieben, die 2021 aus der Zusammenlegung der Alters- und Pflegezentren der Stadt Zürich hervorgegangen sind (STRB Nr. 658/2021).

Verordnung auf der Linie der Altersstrategie 2035

Die Verordnung hält fest, dass die Stadt zur Sicherstellung der Versorgung von älteren unterstützungsbedürftigen oder pflegebedürftigen Personen eigene Einrichtungen betreibt und umschreibt deren Angebote. Ferner legt die Verordnung die Aufnahmebedingungen fest und regelt die kostenpflichtigen Leistungen. Die Verordnung sieht vor, dass die städtischen Einrichtungen unterschiedliche Wohnformen mit Unterstützung oder Pflege anzubieten haben. Die ambulanten Angebote sollen zur Selbstständigkeit und Lebensqualität von Personen, die zu Hause leben, und zur Entlastung von pflegenden Angehörigen beitragen.

Indem sie die Grundlagen zur Entwicklung durchlässiger Angebote schafft, richtet sich die Verordnung an den Bedürfnissen der älteren Bevölkerung aus und trägt der Altersstrategie 2035 Rechnung.

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