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Stadtspital Zürich: Stadtrat hält an öffentlich-rechtlicher Anstalt fest

Medienmitteilung

Der Stadtrat hält an seinem Ziel einer Umwandlung des Stadtspitals Zürich in eine öffentlich rechtliche Anstalt im Eigentum der Stadt fest. Diese Rechtsform professionalisiert die Führungsstruktur, schafft den nötigen Handlungsspielraum, vereinfacht Kooperationen und ermöglicht effizientere Entscheidungswege.

31. Mai 2023

Das Stadtspital Zürich (STZ) ist ein tragender Pfeiler der städtischen Gesundheitsversorgung. Es bewegt sich in einem komplexen und sehr herausfordernden Umfeld, das geprägt ist von zunehmender Regulierung, anhaltendem Wettbewerb, steigendem Kostendruck sowie spürbarem Fachkräftemangel. Neben seiner Versorgungsrelevanz ist das STZ mit rund 3600 Mitarbeitenden und fast 700 Auszubildenden auch ein bedeutender Arbeitgeber und Ausbildner. Damit das STZ in einer sich rasant entwickelnden Spitallandschaft vorausschauend handeln kann und zukunftsfähig bleibt, braucht es ein breit abgestütztes Führungsgremium, eine ausreichende Agilität, einen angemessenen Handlungsspielraum sowie kurze, schnelle Entscheidungswege. Eine hohe medizinische und pflegerische Qualität, eine grosse Patient*innen-Zufriedenheit und die Attraktivität als Arbeitgeber bleiben dabei zentral. Im Rahmen der Beantwortung eines dringlichen Postulats (GR Nr. 2021/404) legt der Stadtrat dem Gemeinderat einen ausführlichen Bericht vor, der die Möglichkeiten und Grenzen der Organisationsformen «öffentlich‑rechtliche Anstalt» und «Dienstabteilung der städtischen Verwaltung» für das STZ aufzeigt.

Organisationsform «Dienstabteilung» stösst an ihre Grenzen

Das STZ wird als Dienstabteilung des Gesundheits- und Umweltdepartements geführt. Damit gelten für das Stadtspital die gleichen Vorschriften wie für jede andere Dienstabteilung der Stadt. Den spezifischen Anforderungen und Bedürfnissen eines Spitalbetriebs wird in diesem engen Rahmen keine Rechnung getragen.

Wie der Bericht zeigt, kann theoretisch dem STZ in der Rechtsform der Dienstabteilung mehr Handlungsspielraum eingeräumt werden, jedoch nur durch die Schaffung diverser Sonderregelungen. Ein solches Spezialkonstrukt ist für die Verwaltung längerfristig nicht handhabbar. Genau für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben, die ein Spital zu erfüllen hat, sieht das kantonale Recht die öffentlich-rechtliche Anstalt vor.

Bestmögliche und breite Besetzung des obersten Führungsgremiums

Das Stadtspital mit über 4000 Mitarbeitenden ist ein Grossunternehmen, das sich in einem anspruchsvollen Umfeld behaupten muss. Der wirtschaftliche Druck im Spitalwesen nimmt stetig zu. Im Zuge dieser Entwicklung werden der Stadtrat und der Gemeinderat als politische Gremien immer mehr in eine unternehmerische Rolle hineingedrängt und müssen Verantwortung für unternehmerische Entscheide übernehmen, die vertiefte Kenntnisse der Marktverhältnisse bedingen. Bei strategischen Fragestellungen hingegen steht dem Gemeinderat keine direkte Mitsprache zu. Der*Dem Vorstehenden des Gesundheits- und Umweltdepartements kommt bei den Geschäften, die das STZ betreffen, eine tragende Rolle zu. Diese Konzentration der Verantwortung auf eine Person entspricht in keiner Weise der branchenüblichen Führungsstruktur und birgt ein Risiko für die Stadt, aber vor allem auch für die langfristige Leistungserbringung des STZ. Es fehlt ein breit abgestütztes, konstantes Fachgremium (Spitalrat), welches das STZ strategisch steuert und weiterentwickelt. Mit der Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt kann ein solches Gremium geschaffen und so die Führungsstruktur verbessert und professionalisiert werden.

Öffentlich-rechtliche Anstalt als massgeschneiderte Rechtsform

Der Stadtrat ist sich seiner Verantwortung gegenüber der Bevölkerung, aber auch gegenüber den Mitarbeitenden des Stadtspitals Zürich bewusst. Er will für das STZ eine langfristige, zukunftsfähige Lösung schaffen, die der Komplexität eines Spitalbetriebs und der Dynamik des Gesundheitswesens gerecht wird. Vorhandene Risiken sollen minimiert und es soll insbesondere verhindert werden, dass das STZ gegenüber anderen Anbietenden im Nachteil ist. Der Bericht bekräftigt den Stadtrat in seiner Haltung, dass die Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt der richtige Weg ist.

Mit der Rechtsform verbessert sich die Führungsstruktur, gleichzeitig können der Handlungsspielraum für das Stadtspital erweitert und die Entscheidungswege verkürzt werden. Bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt bleibt die Gemeinde Eigentümerin, die Einflussrechte des Stadtrats und des Gemeinderats sind gewährleistet. Darüber hinaus können in der Eigentümerstrategie und im Anstaltserlass zusätzliche Einflussmöglichkeiten sowie Vorgaben, wie zum Beispiel die Zielerreichung Netto-Null, vorgesehen werden. Die klare Trennung des gesamtstädtischen Finanzhaushalts vom Finanzhaushalt des Stadtspitals schafft Transparenz bezüglich Finanzierung von städtischen Vorgaben und Leistungen im öffentlichen städtischen Interesse. Mit der Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ist es möglich, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Einräumung eines grösseren operativen Handlungsspielraums und einer angemessenen demokratischen Mitbestimmung zu schaffen und die nötige Konkurrenzfähigkeit des Stadtspitals längerfristig zu erhalten.

Weiteres Vorgehen

Der Stadtrat ist überzeugt, dass die Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt langfristig die optimale Lösung für das Stadtspital und seine Patient*innen, aber auch für die Stadtverwaltung, den Stadtrat, das Parlament und die Bevölkerung der Stadt Zürich ist. Der Stadtrat wird unter angemessenem Einbezug der politischen Vertretenden, der Personalverbände und weiterer Interessenvertretungen eine entsprechende Vorlage ausarbeiten.

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