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Bewilligungspflicht und baurechtliche Vorgaben

Ob Leuchtschriften, Plakate, Schilder, Kästen, Megaposter oder Werbebildschirme: Das Erstellen von neuen sowie das Abändern von bestehenden Anlagen ist im Kanton Zürich bewilligungspflichtig. Baugesuche für Aussenwerbeanlagen in der Stadt Zürich sind beim Amt für Städtebau Reklamebewilligungen einzureichen.

Für Aussenwerbeanlagen jeglicher Art ist in der Stadt Zürich eine baurechtliche Bewilligung nötig. Die gesetzliche Grundlage dafür ist in § 309 lit. m des Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) sowie in Art. 2 der Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG) geregelt.

Für Reklameanlagen, die in den öffentlichen Grund ragen, ist gemäss Art. 6 VARöG eine Konzession für die Benützung des öffentlichen Grunds zu Werbezwecken erforderlich. Weitere Bestimmungen zur Gestaltung der Anlagen sind in den VARöG zu finden.

Sowohl die Bewilligung wie auch die Benützung des öffentlichen Grunds ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist in der Gebührenordnung für das Reklamewesen geregelt. 

Die Kriterien sowie die städtebauliche und stadträumliche Herleitung für die Bewilligung von Aussenwerbeanlagen sind in den Aussenwerbekonzepten definiert. 

Häufig gestellte Fragen

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