Global Navigation

Baubewilligungsprozess

Wann eine Baubewilligung erforderlich ist, regelt § 309 PBG (Planungs- und Baugesetz) und §§ 1 und 2 BVV (Bauverfahrensverordnung). Unter Umständen sind auch kantonale Bewilligungen notwendig. Diese werden entsprechend der Koordinationspflicht koordiniert.

Baurechtliche Bewilligungen sind zum Beispiel erforderlich für:

  • Neu- und Umbauten,
  • Gebäudeabbrüche in Kernzonen,
  • Nutzungsänderungen,
  • Fahrzeugabstellplätze,
  • Fassadenbeleuchtungen,
  • Grundstücksparzellierungen.

Zusätzlich zur bzw. unabhängig von der baurechtlichen Bewilligung können folgende Bewilligungen nötig sein:

  • Verwaltungspolizeiliche Bewilligungen (z.B. der Stadtpolizei Zürich, Verwaltungsabteilung für Verkaufsstände, Gastwirtschaftsbetriebe)
  • Konzessionserteilungen der Stadt für die Benutzung des öffentlichen Grundes (z.B. durch das Tiefbauamt für hineinragende Gebäude/-teile)
  • Reklamebewilligungen der Fachstelle Reklameanlagen des Amtes für Städtebau der Stadt Zürich (Hochbaudepartement) für Reklamen an Gebäuden

Weitere Informationen