Baubewilligungsprozess
Wann eine Baubewilligung erforderlich ist, regelt § 309 PBG (Planungs- und Baugesetz) und §§ 1 und 2 BVV (Bauverfahrensverordnung). Unter Umständen sind auch kantonale Bewilligungen notwendig. Diese werden entsprechend der Koordinationspflicht koordiniert.
Baurechtliche Bewilligungen sind zum Beispiel erforderlich für:
- Neu- und Umbauten,
- Gebäudeabbrüche in Kernzonen,
- Nutzungsänderungen,
- Fahrzeugabstellplätze,
- Fassadenbeleuchtungen,
- Grundstücksparzellierungen.
Zusätzlich zur bzw. unabhängig von der baurechtlichen Bewilligung können folgende Bewilligungen nötig sein:
- Verwaltungspolizeiliche Bewilligungen (z.B. der Stadtpolizei Zürich, Verwaltungsabteilung für Verkaufsstände, Gastwirtschaftsbetriebe)
- Konzessionserteilungen der Stadt für die Benutzung des öffentlichen Grundes (z.B. durch das Tiefbauamt für hineinragende Gebäude/-teile)
- Reklamebewilligungen der Fachstelle Reklameanlagen des Amtes für Städtebau der Stadt Zürich (Hochbaudepartement) für Reklamen an Gebäuden