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Baubewilligungsverfahren und Meldeverfahren

Es gibt zwei Arten von Baubewilligungsverfahren: Das Anzeigeverfahren für kleinere Bauvorhaben und das ordentliche Verfahren für grössere Bauprojekte. Entscheidend ist jeweils Art und Umfang des Vorhabens. Welches Verfahren für ein konkretes Projekt das richtige ist, legt die Kreisarchitektin oder der Kreisarchitekt basierend auf den gesetzlichen Vorgaben fest. Um den raschen Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, hat der Regierungsrat des Kantons Zürich beschlossen, das Meldeverfahren auf gewisse Typen von Solaranlagen, Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüssen und E-Ladestationen auszuweiten.

Welches Bewilligungsverfahren ist für Ihr Bauvorhaben in der Stadt Zürich das richtige?

Erfahren Sie, welche verschiedenen Arten des Baubewilligungsverfahren es in der Stadt Zürich gibt und was diese für Sie bedeuten. Weitere Videos zum Baubewilligungsverfahren finden Sie unter stadt-zuerich.ch/faq-baubewilligungen.

Verfahren der Baueingabe

In der Stadt Zürich werden drei Verfahren der Baueingabe angewendet:

Ordentliches Verfahren

Für Bauvorhaben mit nachbarrechtlicher Relevanz.
Die Behandlung dauert je nach Grösse des Bauvorhabens etwa drei bis fünf Monate inkl. Vorprüfungsfrist.

Anzeigeverfahren mit baurechtlichem Entscheid

Für Bauvorhaben ohne Auswirkung auf die Nachbarschaft.
Die Behandlung dauert in der Regel etwa zwei Monate inkl. Vorprüfungsfrist.

Anzeigeverfahren mit Stempel

Keine Stempel einholen

Das Anzeigeverfahren mit Stempel (AZS) wird in dieser Form nicht mehr durchgeführt. Das Baugesuch ist direkt beim Amt für Baubewilligungen einzureichen. Die AZS Umfrage wird neu stadtintern digital durchgeführt. Stadtexterne Genehmigungsvermerke werden nicht akzeptiert. Es wird empfohlen, die konkreten Baugesuchpläne vorgängig mit den zuständigen Fachstellen zu besprechen.

Meldeverfahren

Seit dem 1. Januar 2023 können gewisse Typen von Solaranlagen, Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse und E-Ladestationen im Meldeverfahren erstellt werden.

Bewilligungspflichtig bleiben sämtliche Solaranlagen und aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung (§ 2 a Abs. 2 BVV).

Die Meldepflicht ändert nichts daran, dass die geltenden Bauvorschriften eingehalten werden müssen. Wo öffentliche Interessen oder Interessen Dritter betroffen sind, kann weiterhin ein Bewilligungsverfahren angeordnet werden.

Das Meldeverfahren dauert in der Regel etwa einen Monat.

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